Diskriminierungsverbot Musterklauseln
Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbei- tern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Dis- kriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörig- keit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesonde- re ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Ver- halten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Diskriminierungsverbot. (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) dürfen die von der Ukraine gegenüber der Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
b) dürfen die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Ukraine bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung der Beschäftigten ist verboten.
Diskriminierungsverbot. Der Verein beachtet das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfass ung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19996 und garantiert eine diskriminie- rungsfreie Personalpolitik.
Diskriminierungsverbot. Die Diskriminierung von Beschäftigten in jeglicher Form ist unzulässig. Unzulässig ist insbesondere eine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Ethnie, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehö- rigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Entsprechend ist der Lieferant jedenfalls dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesbezügliche Diskriminierungen im Sinne der ILO-Übereinkommen Nr. 111 und 100 zu vermeiden und zu verhindern.
Diskriminierungsverbot. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sicherzustellen, dass der Grundsatz des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Geschäftssitzes des Transportunterneh- mers oder des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Omni- busses eingehalten wird, insbesondere im Hinblick auf die Steu- erbestimmungen nach Abschnitt VI und die Kontroll- und Strafbestimmungen nach Abschnitt IX.
Diskriminierungsverbot. Das Ziel des AGG besteht darin, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Eine Benachteiligung aus anderen Gründen fällt nicht unter das AGG, kann aber aufgrund anderer Vorschriften (z.B. wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts) unzulässig sein. Rasse oder ethnische Herkunft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Menschengruppe, die kulturell, sozial, historisch und genetisch durch Hautfarbe, Sprache, Abstammung, Nationalität, Physiognomie und Volkstum eine Einheit bildet. Das Geschlecht meint das biologische Geschlecht, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, weiblich, Transsexualität, Zweigeschlechtlichkeit. Unter Religion oder Weltanschauung werden (religiöse) Fundamentalkonzepte über die Welt, die Natur und das Wesen des Menschen verstanden, z. B. religiöse, ideologische, politische und ähnliche Leitauffassungen vom Leben, Menschen und von der Welt als einem Sinnganzen. Parteipolitische oder links-/rechtsextremistische Überzeugungen allein sind nicht ausreichend. Scientology ist in Deutschland weder eine Religion noch eine Weltanschauung. In den USA wird Scientology dagegen als Religion anerkannt. Eine Behinderung ist eine Einschränkung von wahrscheinlich langer Dauer, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Diese Definition entspricht weitgehend der Definition der Behinderung im Sozialrecht (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und ist nicht auf Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) beschränkt. Mit dem Alter ist das biologische Lebensalter gemeint, d.h. sowohl junge wie auch alte Menschen werden vom Benachteiligungsverbot erfasst. Die Antidiskriminierungsregeln gelten in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses, von der Stellenausschreibung (d.h. auch für Bewerber) bis zur Kündigung bzw. Pensionierung der Arbeitnehmer. Erfasst sind sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen und Maßnahmen. Das AGG nennt ausdrücklich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, Beschäftigungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen, die Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie den beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs.1 AGG). Kündigungen und die betriebliche Altersvorsorge sollen dagegen aus dem Anwendungsbereich des AGG ausgegrenzt sein (§ 2 Abs. 2 und Abs. ...
Diskriminierungsverbot. Für das Diskriminierungsverbot bei der Ausübung des Zusatzrentensparens gelten die Bestimmungen der Sondervorschrift über den Schutz gegen Diskriminierung. Die Bestimmungen des Leistungsplans sind ungültig, falls sie dem Grundsatz der gleichen Behandlung widersprechen. Als Diskriminierung wegen des Geschlechts gilt nicht die Festlegung unterschiedlicher Höhe von:
a) einer Leistung, bei der abweichende Koeffizienten nach dem Geschlecht bei den mathematischen Berechnungen berücksichtigt werden;
b) des Beitrags, dessen Ziel ist, die Höhe der Leistungen für beide Geschlechte auszugleichen oder beinahe auszugleichen. Einem im Ausland mit Hauptwohnsitz ansässigen Teilnehmer stehen Rechte aus dem Zusatzrentensparen in dem gleichen Umfang zu, als einem Teilnehmer mit Hauptwohnsitz in der Slowakischen Republik.
Diskriminierungsverbot. Die Diskriminierung von Mitarbeitern oder weiteren Personen in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt für Benachteiligung oder Belästigung beispielsweise aufgrund Geschlechtes, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft, Nationalität, Spra- che, gesundheitlicher Einschränkungen, Genderidentität oder sexueller Orien- tierung.
Diskriminierungsverbot. Die Diskriminierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. • Gesundheitsschutz; Sicherheit am Arbeitsplatz Der Geschäftspartner ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Zu- dem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen. • Beschwerdemechanismen Der Geschäftspartner ist auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig. • Umgang mit Konfliktmineralien Für die Konfliktmineralien ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etab- liert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftli- che Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minera- lien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Geschäftspartner. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden. • Umgang mit Gefahrstoffen, Entsorgung und deren Nachweise Der Geschäftspartner trägt dafür Sorge, dass die gesetzliche und regulatorische Bestimmung sowie die Richtlinien zu RoHS/REACH und sonstigen nationalen oder internationalen Anforderungen eingehalten und umgesetzt werden. Die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung der Forderungen sind bei Bedarf und nach Aufforderung vorzulegen, müssen aber mindestens bei den Geschäftspartnern archiviert werden. Grundsätzlich gilt bei SVHC (Substances with Very High Concern) das Substitutionsgebot. Bei eingesetzten Gefahrstoffen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die ...
