Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbei- tern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Dis- kriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörig- keit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesonde- re ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Ver- halten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Diskriminierungsverbot. Der Verein beachtet das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19996 und garantiert eine diskriminie- rungsfreie Personalpolitik.
Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung der Beschäftigten ist verboten.
Diskriminierungsverbot. (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Diskriminierungsverbot. Das Ziel des AGG besteht darin, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Eine Benachteiligung aus anderen Gründen fällt nicht unter das AGG, kann aber aufgrund anderer Vorschriften (z.B. wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts) unzulässig sein. Rasse oder ethnische Herkunft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Menschengruppe, die kulturell, sozial, historisch und genetisch durch Hautfarbe, Sprache, Abstammung, Nationalität, Physiognomie und Volkstum eine Einheit bildet. Das Geschlecht meint das biologische Geschlecht, x.x. xxxxxxxx, weiblich, Transsexualität, Zweigeschlechtlichkeit. Unter Religion oder Weltanschauung werden (religiöse) Fundamentalkonzepte über die Welt, die Natur und das Wesen des Menschen verstanden, z. B. religiöse, ideologische, politische und ähnliche Leitauffassungen vom Leben, Menschen und von der Welt als einem Sinnganzen. Parteipolitische oder links-/rechtsextremistische Überzeugungen allein sind nicht ausreichend. Scientology ist in Deutschland weder eine Religion noch eine Weltanschauung. In den USA wird Scientology dagegen als Religion anerkannt. Eine Behinderung ist eine Einschränkung von wahrscheinlich langer Dauer, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Diese Definition entspricht weitgehend der Definition der Behinderung im Sozialrecht (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und ist nicht auf Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) beschränkt. Mit dem Alter ist das biologische Lebensalter gemeint, d.h. sowohl junge wie auch alte Menschen werden vom Benachteiligungsverbot erfasst. Die Antidiskriminierungsregeln gelten in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses, von der Stellenausschreibung (d.h. auch für Bewerber) bis zur Kündigung bzw. Pensionierung der Arbeitnehmer. Erfasst sind sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen und Maßnahmen. Das AGG nennt ausdrücklich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, Beschäftigungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen, die Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie den beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs.1 AGG). Kündigungen und die betriebliche Altersvorsorge sollen dagegen aus dem Anwendungsbereich des AGG ausgegrenzt sein (§ 2 Abs. 2 und Abs. ...
Diskriminierungsverbot. Die Diskriminierung von Beschäftigten in jeglicher Form ist unzulässig. Unzulässig ist insbesondere eine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Ethnie, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehö- rigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Entsprechend ist der Lieferant jedenfalls dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesbezügliche Diskriminierungen im Sinne der ILO-Übereinkommen Nr. 111 und 100 zu vermeiden und zu verhindern.
Diskriminierungsverbot. Sunrise schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Sunrise duldet unter keinen Umständen Mobbing oder die Diskriminierung eines Mitarbeiters aufgrund von Alter, Geschlecht, Ethnie, Religion, Zivilstand oder sexueller Ausrichtung. Weitergehende Erläuterungen sind im "Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz" zu finden.
Diskriminierungsverbot. Für das Diskriminierungsverbot bei der Ausübung des Zusatzrentensparens gelten die Bestimmungen der Sondervorschrift über den Schutz gegen Diskriminierung. Die Bestimmungen des Leistungsplans sind ungültig, falls sie dem Grundsatz der gleichen Behandlung widersprechen. Als Diskriminierung wegen des Geschlechts gilt nicht die Festlegung unterschiedlicher Höhe von:
Diskriminierungsverbot. Die Diskriminierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. • Gesundheitsschutz; Sicherheit am Arbeitsplatz Der Geschäftspartner ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Zu- dem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen. • Beschwerdemechanismen Der Geschäftspartner ist auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig. • Umgang mit Konfliktmineralien Für die Konfliktmineralien Xxxx, Xxxxxxx, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etab- liert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftli- che Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minera- lien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Geschäftspartner. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden. • Umgang mit Gefahrstoffen, Entsorgung und deren Nachweise Der Geschäftspartner trägt dafür Sorge, dass die gesetzliche und regulatorische Bestimmung sowie die Richtlinien zu RoHS/REACH und sonstigen nationalen oder internationalen Anforderungen eingehalten und umgesetzt werden. Die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung der Forderungen sind bei Bedarf und nach Aufforderung vorzulegen, müssen aber mindestens bei den Geschäftspartnern archiviert werden. Grundsätzlich gilt bei SVHC (Substances with Very High Concern) das Substitutionsgebot. Bei eingesetzten Gefahrstoffen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die ...
Diskriminierungsverbot. 1) Aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Berufung auf den Ehe- oder Familienstand, auf einen Elternurlaub oder, bei Frauen, auf eine Schwanger- schaft, Mutterschaft oder einen Mutterschaftsurlaub, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.