Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen Musterklauseln

Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen. 13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Philips, ihre verbundenen Unternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und alle Personen, die Philips Produkte ver- kaufen oder nutzen, von allen Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendun- gen (insbesondere entgangener Gewinn und angemessene Anwaltskosten) im Zusammenhang damit freizustellen und schadlos zu halten, dass ein Dritter behauptet, die Ware, oder Dienstleistung - selbst, in Kombination mit anderen Waren oder ihre Nutzung – verletze seine oder eines anderen Rechte am Geis- tigen Eigentum; falls von Philips gewünscht, wird der Lieferant alternativ solche Forderungen und Ansprüche auf eigene Kosten abwehren. 13.2 Philips setzt den Lieferanten umgehend schriftlich von einem solchen An- spruch in Kenntnis. Der Lieferant wird im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch jede zumutbare, von Philips geforderte Unterstützung leisten. Eine verspätete Mitteilung entbindet den Lieferanten nur insoweit von seinen Ver- pflichtungen nach Ziffer 13, soweit ihm dadurch ein Nachteil entstanden ist. 13.3 Sollte festgestellt werden, dass unter diesem Vertrag gelieferte Waren, Werke oder erbrachte Dienstleistungen - allein oder in Kombination - eine Ver- letzung darstellen und ihre Verwendung untersagt wird, hat der Lieferant nach Anweisungen von Philips auf eigene Kosten entweder: (a) für Philips oder dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Ware, oder der Dienstleistungen allein oder in Kombination zu erwirken; oder (b) die Waren und Dienstleistungen allein oder in Kombination durch ein schutzrechtsfreies, funktionales Äquivalent zu ersetzen oder entsprechend ab- zuändern. 13.4 Gelingt es dem Lieferanten nicht, Philips das Recht auf Nutzung der Wa- ren oder Dienstleistungen allein oder in Kombination zu beschaffen oder die Waren oder Dienstleistungen entsprechend zu ersetzen oder abzuändern, kann Philips vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Lieferant Philips den Kaufpreis zurück. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung und Schadloshaltung bleibt hiervon unberührt.
Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen. 13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Sunfire Fuel Cells von allen Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (insbesondere entgangener Gewinn und angemessene Anwaltskosten) im Zusammenhang damit freizustellen und schadlos zu halten, dass ein Dritter behauptet, die Ware oder Dienstleistung - selbst, in Kombination mit anderen Waren oder deren Nutzung - verletze etwaige Schutzrechte Dritter, sofern der Lieferant die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat; falls von Sunfire Fuel Cells gewünscht, wird der Lieferant alternativ solche Forderungen und Ansprüche auf eigene Kosten abwehren. 13.2. Sunfire Fuel Cells setzt den Lieferanten umgehend schriftlich von einem solchen Anspruch in Kenntnis. Der Lieferant wird im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch jede zumutbare, von Sunfire Fuel Cells geforderte Unterstützung leisten. Eine verspätete Mitteilung entbindet den Lieferanten nur insoweit von seinen Verpflichtungen nach Ziffer 13, soweit ihm dadurch ein Nachteil entstanden ist. 13.3. Sollte festgestellt werden, dass gemäß diesem Vertrag gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen - allein oder in Kombination - Schutzrechte Dritter verletzen und deren Verwendung untersagt wird, hat der Lieferant nach Xxxx von Sunfire Fuel Cells, aber auf eigene Kosten entweder: (a) für Sunfire Fuel Cells oder dessen Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Ware oder der Dienstleistungen allein oder in Kombination zu erwirken; oder (b) die Waren und Dienstleistungen allein oder in Kombination durch ein schutzrechtsfreies, funktionales Äquivalent zu ersetzen oder entsprechend abzuändern. 13.4. Gelingt es dem Lieferanten nicht, Sunfire Fuel Cells das Recht auf Nutzung der Waren oder Dienstleistungen allein oder in Kombination zu verschaffen oder die Waren oder Dienstleistungen entsprechend zu ersetzen oder abzuändern, kann Sunfire Fuel Cells vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Lieferant Sunfire Fuel Cells den entrichteten Preis zurück. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung und Schadloshaltung bleibt hiervon unberührt.
Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen. 16.1. Der Lieferant verpflichtet sich – jeweils auf erstes Anfordern –, OLEDWorks, ihre verbundenen Unternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und alle Personen, die OLEDWorks Produkte verkaufen oder nutzen, von allen Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (insbesondere entgangener Gewinn und angemessene Anwaltskosten) im Zusammenhang damit freizustellen und schadlos zu halten, dass ein Dritter behauptet, die Ware oder Leistung allein, in Kombination mit anderen Waren oder deren Nutzung verletze Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und Urheberpersönlichkeitsrechte (sog. moral rights)), Handelsnamen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Warenzeichen oder andere Rechte oder Schutzrechte eines Dritten, oder – nach Xxxx von OLEDWorks – solche Forderungen und Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. 16.2. OLEDWorks setzt den Lieferanten umgehend von einem solchen Anspruch seitens Dritter in Kenntnis. Der Lieferant wird im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch jede zumutbare, von OLEDWorks geforderte Unterstützung leisten. Eine verspätete Mitteilung entbindet den Lieferanten nur insoweit von seinen Verpflichtungen nach dieser Ziffer 16, als seine Verpflichtungen durch eine solche Verzögerung beeinträchtigt werden. 16.3. Sollte festgestellt werden, dass gemäß diesem Vertrag gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen - allein oder in Kombination - eine Verletzung darstellen und ihre Verwendung untersagt wird, hat der Lieferant nach Aufforderung von OLEDWorks und auf eigene Kosten entweder: (a) für OLEDWorks oder den Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Ware oder der Leistungen allein oder in Kombination zu erwirken; oder (b) die Waren und Leistungen allein oder in Kombination durch ein schutzrechtsfreies, funktionales Äquivalent zu ersetzen oder entsprechend abzuändern. 16.4. Gelingt es dem Lieferanten nicht, OLEDWorks das Recht auf Nutzung der Waren oder Leistungen allein oder in Kombination zu beschaffen oder die Waren oder Leistungen entsprechend zu ersetzen oder abzuändern, kann OLEDWorks vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Lieferant OLEDWorks den Kaufpreis zurück. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung und Schadloshaltung bleibt hiervon unberührt.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

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  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.