Freistellungen Musterklauseln

Freistellungen. 14.1 Im Rahmen der Bestimmungen der Ziffern 13 und 14 verpflichtet sich P/A Floak, den Kunden gegen Klagen und Gerichtsverfahren zu verteidigen, in deren Rahmen behauptet wird, dass die gemäß diesem Vertrag genutzten Dienste gegen Patente, Urheberrechte, Marken oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. P/A Floak hat den Kunden in Bezug auf Schadensersatzansprüche schadlos zu stellen, die ein zuständiges Gericht gegen den Kunden zuspricht sowie in Bezug auf Vergleichszahlungen, zu deren Zahlung P/A Floak sich verpflichtet, soweit sie den von Ziffer 13 und 14 vorgegebenen Haftungsrahmen nicht übersteigen. Weiter hat P/A Floak dem Kunden, im von Ziffer 13 und 14 vorgegebenen Haftungsrahmen, auch angemessenen Aufwendungen zu erstatten, die ihm durch eine solche Klage oder ein solches Gerichtsverfahren entstanden sind. Dies umfasst auch angemessene Anwaltskosten.
Freistellungen. 14.1. Der Lieferant stellt Sage von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und Verlusten (einschließlich jeglicher direkten, indirekten oder Folgeschäden und sämtlicher Zinsen, Geldstrafen und Justizkosten (berechnet auf der Basis der vollständigen Entschädigung)) frei, die ein Unternehmen der Sage-Gruppe erlitten hat, aus oder in Verbindung mit:
Freistellungen. 8.1. Seitens SmartFocus. SmartFocus stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter und nachgewiesenen Schäden (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung) wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der SmartFocus Software Services durch den Kunden während der Vertragsdauer entstehen (“Schäden”), sofern die Schäden nicht auf die Kombination der SmartFocus Software Services mit Waren oder Dienstleistungen Dritter zurückzuführen sind.
Freistellungen. Artikel 3
Freistellungen die Studierenden für die Studienphasen und Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Mittelhessen freizustellen. dem/der Studierenden überwiegend Tätigkeiten zu übertragen, die dem Praxis- und Studienzweck dienen.
Freistellungen die Studierenden für die Studienphasen und Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der vertraglich kooperierenden Hochschule/Berufsakademie freizustellen.
Freistellungen. 1. Der Kunde stimmt zu, CW, ihre Tochtergesellschaften, ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Direktoren, Aktionäre, Vertreter, Unterauftragnehmer und/oder Mitunternehmer (die „Entschädigungsberechtigten von CW“) zu entschädigen, von der Haftung freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten von und gegen jegliche Ansprüche, Kosten, Gebühren, Ausgaben, Schäden und anderen Verbindlichkeiten (einschließlich Anwaltsgebühren) in Verbindung mit einer Verletzung, Tod oder Krankheit von Mitarbeitern des Kunden, seinen Tochtergesellschaften, seinen Unterauftragnehmern (außer CW) und/oder Mitunternehmern oder jeden Verlust oder jede Beschädigung von Eigentum (ob geleast, besessen oder gemietet) des Kunden, seiner Tochtergesellschaften, seiner Unterauftragnehmer und/oder Mitunternehmer unabhängig von der Ursache dafür, einschließlich und ohne Einschränkung Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung von Entschädigungsberechtigten von CW, ihren Tochtergesellschaften, ihre Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Direktoren, Aktionären, Vertreter, Unterauftragnehmer und/oder Mitunternehmern. Der Kunde entschädigt die Entschädigungsberechtigten von CW für und hält sie schadlos von allen Klagen, Prozesse, Urteilen, Aufwendungen oder Verbindlichkeiten jeglicher Art (einschließlich und ohne Einschränkung aller angemessenen Anwaltskosten), die gegen Entschädigungsberechtigte von CW aufgrund von Klagen, Unterlassungen oder falschen Darstellungen des Kunden bei der Verwendung, bei der Werbung oder beim Verkauf der von CW gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen angedroht oder vorgebracht werden oder ihnen entstehen.
Freistellungen. 9.1 Mit Wirkung am und ab dem Datum des Inkrafttretens bis zum entsprechenden späteren Übertragungsdatum begleicht die Übernehmende Gesellschaft zugunsten der Übertragenden Gesellschaft alle Restverbindlichkeiten oder andernfalls stellt sie die Übertragende Gesellschaft von allen Restverbindlichkeiten frei, vorbehaltlich der Bestimmung dass, wenn eine solche Verbindlichkeit entweder gänzlich oder teilweise Gegenstand eines Schadensversicherungsvertrags oder eines Anspruchs oder eines Entschädigungsanspruchs gegen eine dritte Partei ist, die Verpflichtungen der Übertragenden Gesellschaft dieser Verbindlichkeit nachzukommen und die Freistellung, die von der Übernehmenden Gesellschaft vertragsgemäß geleistet wird, nur in dem Ausmaß gelten, wie es der Übertragenden Gesellschaft, die einen Anspruch aus einem solchen Vertrag oder gegen eine solche dritte Partei geltend gemacht hat, nicht gelungen ist, einen derartigen Betrag gemäß den Rechten, die sie gemäß einem solchen Vertrag, Anspruch oder Entschädigungsanspruch hat, beizutreiben (nachdem sie hierzu alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat), immer vorausgesetzt, dass die Übernehmende Gesellschaft die Übertragende Gesellschaft in Bezug auf alle angemessenen Kosten, Ansprüche, Gebühren und andere Verbindlichkeiten freistellt, die der Übertragenden Gesellschaft bei der Beitreibung derselben entstanden sind. Die Verpflichtungen der Übernehmenden Gesellschaft gemäß diesem Absatz 9.1 beeinflussen Freistellungen, die von der Übertragenden Gesellschaft an die Übernehmende Gesellschaft vor dem Datum des Inkrafttretens in Bezug auf übertragene Verbindlichkeiten, ausgeschlossene Verbindlichkeiten oder Restverbindlichkeiten eingeräumt wurden, nicht.
Freistellungen. Das Unternehmen hat die Studierende/den Studierenden zum Besuch sämtlicher Lehrveranstaltungen, Exkursi- onen, Studienreisen und sonstigen außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen. Verkürzen sich dadurch die Arbeitszeiten in den Betriebsphasen, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein ent- sprechender Ausgleich der Arbeitszeit zu vereinbaren. Im Streitfall ist die Studiengangsleitung zu benachrichti- gen. Urlaubsansprüche sind mit dem Ausbildungsplan abzustimmen und gesondert im Arbeitsvertrag/Dienstvertrag geregelt.
Freistellungen. Der Vertragspartner stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangel- haften Lieferung oder einer Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf eine Lieferung des Vertragspartners, die die- ser zu vertreten hat, erhoben werden. Weitergehende ge- setzliche Rechte von uns bleiben unberührt.