Freizügigkeit. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss), b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens). (2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fortschritte zu erzielen. (3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement