Common use of Fremdwährungskonto Clause in Contracts

Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kann, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender anderslautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein FremdwährungskontoFremd- währungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und so lange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Land dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und so lange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungs- guthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinsti- tut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger gegenteili­ ger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts Kredit­ institutes steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche dem Umfang und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannso lange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben Fremd­ währungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und so lange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinsti­ tut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflich­ tet. Die Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollstän­ dig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstitutes, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.‌‌‌

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender anderslautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein FremdwährungskontoFremdwährungs- konto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Land dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignissen im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein FremdwährungskontoFremdwäh- rungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen auslän- dischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag Geld- betrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung.Kreditinsti- (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und so lange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Land dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und so lange diese Maßnahmen oder Er- eignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfül- lung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch An- schaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kredi- tinstituts zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremd- währungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein FremdwährungskontoFremdwäh- rungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen ausländi- schen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders an- ders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung Wei- sung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung.Die (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfü- gung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfül- lung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und solange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit –verbindlichkeit lautet, wegen we- gen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Lande die- ser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflich- tet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Ver- fügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinsti- tuts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung mitei- nander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kannUmfang und so lange ausgesetzt, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, Währung auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oderoder Ereignisse im Land dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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