Ausnahmen vom Pfandrecht Musterklauseln

Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der USB, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, erstreckt sich das Pfandrecht der USB nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für Fondsanteile beziehungsweise sonstige Wert- papiere, die die USB im Ausland für den Anleger verwahrt.
Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes gelangt sind.
Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der ebase selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der ebase selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Ge- nussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der ebase.
Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- te, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Gutha- bens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind. (4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Raisin Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Raisin Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Raisin Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Raisin Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Raisin Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Raisin Bank.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der S Broker AG & Co. KG, dass sie nur für einen bestimmten Zweck ver- wendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der S Broker AG & Co. KG nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der S Broker AG & Co. KG selbst ausge- gebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die S Broker AG & Co. KG im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der S Broker AG & Co. KG selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der S Broker AG & Co. KG.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Ver- mögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes