Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z.B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels) erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht ver- brieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank. Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht be- rechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins und Ge- winnanteilscheine zu verlangen.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der USB, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, erstreckt sich das Pfandrecht der USB nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für Fondsanteile beziehungsweise sonstige Wertpapiere, die die USB im Ausland für den Anleger verwahrt.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der ebase selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der ebase selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Ge- nussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der ebase.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 52 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechts für die Durchführung eines bestimmten Auftrages gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Zahlung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von ebase selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von ebase selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genuss- scheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Ver- bindlichkeiten der ebase. Unterliegen dem Pfandrecht der ebase Wertpapiere, ist der Kunde nicht berech- tigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnan- teilscheine zu verlangen.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen Verbindlichkeiten der Bank.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Raisin Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Raisin Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Raisin Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Raisin Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Raisin Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Raisin Bank. Unterliegen dem Pfandrecht der Raisin Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- te, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überwei- sung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.