Einziehung Musterklauseln

Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
Einziehung. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
Einziehung. 4.4.1. ARISTO ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz (Ziffer III. 4.3. der ARISTO-AGB) genannten Forderungen. 4.4.2. XXXXXX wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. 4.4.3. Auf Verlangen von XXXXXX hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. XXXXXX ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 4.4.4. Nimmt der Vertragspartner eine an ARISTO abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte. 4.4.5. Zu einer anderweitigen Abtretung der an ARISTO abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner nur im Rahmen sogenannter echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine solche Abtretung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank verpflichtet, bei Abtretung der Forderung jeweils den Betrag der Forderung, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an ARISTO auszuzahlen.
Einziehung. Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ist mit dessen Zustimmung jederzeit zulässig.
Einziehung. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen zu beschließen.
Einziehung. Zum Ausschluss eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin ist die Einziehung seines/ihres Geschäftsanteils zulässig.
Einziehung. 8.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (einvernehmliche Einziehung) ist möglich. 8.2 Geschäftsanteile können aus wichtigem Grund und ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (Zwangseinziehung) eingezogen werden, wenn a) Geschäftsanteile eines Gesellschafters gepfändet werden oder Insolvenzantrag gegen ihn gestellt wird, sofern eine solche Maßnahme nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen worden ist oder ihre sonstige Erledigung gefunden hat; b) sich eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Gesellschafters (die Investoren ausgenommen) [in Höhe von mindestens 25% und/oder 25% der Stimmrechte] ändert, ohne dass die übrigen Gesellschafter dem entsprechend Ziff. 5.1 zugestimmt haben; c) der Gesellschafter Anlass gegeben hat, ihn aus wichtigem Grunde im Sinne der §§ 133, 140 HGB aus der Gesellschaft auszuschließen; als wichtiger Grund gilt auch ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 8.6 (Übertragungsverpflichtung) und Ziffer 7.2 (Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters) oder aus einer außerhalb der Satzung geschlossenen Gesellschaftervereinbarung; oder d) ein mit einem Gründungsgesellschafter bestehender Anstellungs- oder Beratungsverhältnis von der Gesellschaft aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder auf Grund verhaltens- oder personenbedingter Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt wird oder der Gründungsgesellschafter von sich aus vor Ablauf von [___] Jahren nach dem [___] kündigt, ohne dass die Gesellschaft einen wichtigen Grund für diese Kündigung zu vertreten hat („Bad Leaver“). Entsprechendes gilt, wenn ein solches Anstellungs- oder Beratungsverhältnis mit einemGesellschafter des Gründungsgesellschafters (mittelbar beteiligter Gründer) besteht und auf diese Weise beendet wird. 8.3 Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung gemäß Ziffer 8.2 auch dann zulässig, wenn die hier genannten Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen. 8.4 Die Einziehung wird von der Geschäftsführung erklärt. Sie muss durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt. Die übrigen Gesellschafter sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Business Angels [der Investoren] unverzüglich die Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung (Ziffer 8.6) der Geschäftsanteile des betreffend...
Einziehung. 1. Wurde dem Auftragnehmer mehr ausgezahlt als im Vertrag vorgesehen, oder ist eine Einziehung nach Maßgabe des Vertrags gerechtfertigt, erstattet der Auftragnehmer die betreffenden Beträge in Euro entsprechend den vom Europäischen Parlament festgelegten Modalitäten und Fristen, nachdem er eine Einziehungsmitteilung erhalten hat. 2. Wird der in der Einziehungsmitteilung genannte Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist erstattet, so werden darauf Zinsen zu dem gemäß Artikel I.3 der Besonderen Bestimmungen berechneten Verzugszinssatz fällig. Der Zinsbetrag wird berechnet für den Zeitraum zwischen dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wird. 3. Die Einziehung der dem Europäischen Parlament geschuldeten Beträge kann nach Unterrichtung des Auftragnehmers durch Aufrechnung mit dessen Forderungen der Europäischen Union gegenüber erfolgen, wenn diese einredefrei sind, auf einen Geldbetrag lauten und fällig sind. Wurde eine Sicherheit geleistet, kann es sie auch von der Sicherheit einbehalten.
Einziehung. Die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters ist in folgenden Fällen zulässig: