Umfang und Entstehen Musterklauseln

Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Inneha- bung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt. (2) Dieses Pfandrecht besteht auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben, so- weit diese pfändbar sind. Unterliegen dem Pfandrecht des Kre- ditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewin- nanteilscheine. Gehen auf einem Konto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein (z.B. Arbeitseinkommen, Pension), erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (1) Das Pfandrecht sichert die schon entstandenen Ansprü- che des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsver- bindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten und -depots, auch wenn diese Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Forderungen und Werten aus Ge- meinschaftskonten und -depots sichert allerdings lediglich die Ansprüche des Kreditinstituts aus dieser Geschäftsbeziehung. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. (1) in diesem Zeitpunkt bestehen, an- dernfalls entsteht das Pfandrecht mit dem Zeitpunkt des späte- ren Entstehens solcher Ansprüche.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschafts-konten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 in diesem Zeitpunkt bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, entsteht das Pfandrecht mit dem Entstehen der Ansprüche des Kreditinstituts. Die in Z 51. (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 52 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
Umfang und Entstehen. Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Inne- habung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern An- sprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andern- falls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher An- sprüche.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt vorbehaltlich der Z 51 dem Kredit- institut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung bzw. Verfügungs- macht des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Inne- habung bzw. Verfügungsmacht der Pfandsache durch das Kre- ditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Ent- stehens solcher Ansprüche.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Umfang und Entstehen. Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 51 an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.