Frist bei der Bereitstellung der Leistungen Musterklauseln

Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungsfrist"). Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die vom ISP zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich der ISP, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl USt pro Woche der Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen des ISP sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch das xxxxx.xxx, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen geschaffen hat (kurz: "Bereitstellungstermin").
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Kommunikationsdienstleistungen erfolgt in der vertraglich vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.6.) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungsfrist“). Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von der Salzburg AG zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich die Salzburg AG, dem Kunden eine Gutschrift gemäß Leistungsbeschreibung und Entgeltbestimmungen (Produktblatt) zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der Salzburg AG sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Ist eine Herstellung zum vereinbarten Termin aus Gründen nicht möglich, die der Kunde oder sein Gehilfe oder vom Kunden bevollmächtigte Vertreter verschuldet haben, ist die Salzburg AG berechtigt, den entstandenen Aufwand zu verrechnen.
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftrags- formular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wo- chen nach Vertragsannahme durch “xxx.xx“, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungstermin“). Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist „xxx.xx“ zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leis- tung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von „xxx.xx“ gesetzte angemessene Nachfrist nicht ein- hält. In diesem Fall hat der Kunde „xxx.xx“ die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Des Weiteren hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Be- reitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von „xxx.xx“ einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von „xxx.xx“ erbrachte Vorbereitungshandlungen. „xxx.xx“ steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutz- gesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „xxx.xx“ die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von „xxx.xx“ oder deren Unterlieferanten, Unterauf- tragnehmern auftreten, hat „xxx.xx“ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von „xxx.xx“ grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. L...
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch “Tele-Tec GmbH”, bzw vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin"). Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist “Tele-Tec GmbH” zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von “Tele-Tec GmbH” gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde “Tele-Tec GmbH” die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von “Tele- Tec GmbH” einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von “Tele-Tec GmbH” erbrachte Vorbereitungshandlungen. “Tele-Tec GmbH” steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die “Tele- Tec GmbH” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von “Tele-Tec GmbH” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat “Tele-Tec GmbH” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,...
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Dienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auf- tragsbestätigung vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungsfrist"). Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von iPlace zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflich- tet sich iPlace, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von € 13,00 exkl. MwSt. pro Woche der Über- schreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von iPlace sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch fonira, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz “Bereitstellungstermin”). Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von fonira zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich fonira, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,– excl. USt pro Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nic ht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von fonira sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. 9.2.1. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Punkt 9.4) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungsfrist“).
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen der erstmalige Anschluss und die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb der Frist gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung (kurz „Bereitstellungsfrist“). Ist keine Frist vereinbart, so erfolgt die Bereitstellung innerhalb von 40 Arbeitstagen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat, sofern den Kunden keine derartigen Mitwirkungspflichten treffen und im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von mieX zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich mieX, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl USt pro Woche der Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von mieX sind, zurückzuführen ist. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens wird gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit. Der Ausschluss gilt nicht für Vorsatz, Personenschäden und für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Frist bei der Bereitstellung der Leistungen. Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistun- gen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wur- de, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch die Firma netvoice data security GmbH, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzun- gen geschaffen hat (kurz: „Bereitstellungstermin“).