Fußbodenbeläge Musterklauseln

Fußbodenbeläge. Die gemietete Fläche muss gem 4.7 der Technischen Richtlinien mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein. Stattet der Aussteller die ge- mietete Fläche nicht mit einem entsprechenden Fußbodenbelag aus, so wird dem Aussteller der Fußbodenbelag zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in dem For- mular „Bodenbeläge“ der Serviceunterlagen genannten Konditionen in Rechnung gestellt. (xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxx).
Fußbodenbeläge. Die gemietete Standfläche muss nicht mit einem vollflächi- gen Bodenbelag ausgestattet werden, muss aber zu den Gangflächen hin durch eine Markierung auf dem Boden gut sichtbar abgegrenzt sein. Die hierfür verwendeten Materiali- en müssen Ziffer 4.4.1.1 der Technischen Richtlinien entspre- chen, rutschfest und rückstandslos entfernbar sein. Auf 4.7.4. der Technischen Richtlinien wird ausdrücklich hin- gewiesen (xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxx).
Fußbodenbeläge. Die vom Aussteller im Anmeldeformular bestellte bzw. von der LMS bestätigte Bodenfläche wird von der LMS gekennzeichnet. Es ist vorge- schrieben, diese Grundfläche mit einem Fußbodenbelag auszustatten. Der kostenpflichtige Fußbodenbelag ist nicht in der Standflächenmie- te enthalten. Dieser wird obligatorisch mit jeder Anmeldung von der LMS für den Aussteller bestellt, sofern dieser nicht in der Anmeldung angibt, mit einem eigenen/gemieteten Bodenbelag (Brandschutzklas- se DIN 4102 B 1 oder EN 13501-1, Klasse CFL-S1) an der Ausstellung teilzunehmen. Stattet der Aussteller entgegen seiner Angabe auf der Anmeldung die gemietete Fläche nicht mit einem entsprechenden eigenen/gemie- teten Fußbodenbelag aus, so wird dem Aussteller der Fußbodenbelag zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (www.stuttgartmesseservice- xxxxxx.xx) und in dem Formular „Bodenbeläge“ der Serviceunterlagen genannten Konditionen in Rechnung gestellt. (xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxx).
Fußbodenbeläge. Die gemietete Standfläche muss vollflächig mit einem schwer entflammbaren Fußbodenbelag ausgestattet werden. Die- ser ist nicht in der Standflächenmiete enthalten. Stattet der Aussteller die Standfläche nicht mit einem entsprechenden Fußbodenbelag aus, so wird dem Aussteller der Fußboden- belag zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (xxxxx://xxx. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und – sofern ein solches zur Verfügung gestellt wird – in dem Formular „Bodenbeläge“ der Serviceunterlagen genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Auf 4.7.4. der Technischen Richtlinien wird ausdrücklich hin- gewiesen (xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxx).
Fußbodenbeläge. Die gemietete Fläche muss gem 4.7.4 der Technischen Richtlinien der Leipziger Messe mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein. Stattet der Aussteller die gemietete Fläche nicht mit einem entsprechenden Fußbodenbelag aus, so wird dem Aussteller der Fußbodenbelag zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (www.stuttgartmesseservicepor- xxx.xx) und in dem Formular „Bodenbeläge“ der Serviceunterlagen genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Auf 4.7.4 der Technischen Richtlinien der Leipziger Messe wird aus- drücklich hingewiesen (xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xx/xxx).
Fußbodenbeläge. Die gemietete Fläche muss mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein. Stattet der Aussteller die gemietete Fläche nicht mit einem ent- sprechenden Fußbodenbelag aus, so wird dem Aussteller der Fuß- bodenbelag zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (www.stuttgart- xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bzw. im dort verlinkten Online Service Center der HMC genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Auf 5.7.8 der Technischen Richtlinien der HMC wird ausdrücklich hin- gewiesen (xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx/xxx).

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  • Präambel Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende: