Fusion Musterklauseln

Fusion. Die übernehmende Partei übernimmt durch Absorptionsfusion die übertragende Partei. Durch diese Fusion wird die übertragende Partei aufgelöst und sämtliche ihrer Aktiven und Passiven gehen durch Universalsukzession auf die übernehmende Partei über. Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gelöscht. Die Fusion erfolgt aufgrund der [geprüften, 1]genehmigten und unterzeichneten Fusionsbilanz der übertragenden Partei per [Datum] mit Aktiven von CHF […] und Passiven (Fremdkapital) von CHF […], und damit einem Aktivenüberschuss von CHF […]. Die Fusionsbilanz der übertragenden Partei liegt diesem Vertrag als Beilage bei. [1Hinweis: Die Fusionsbilanz der übertragenden Rechtseinheit ist ordentlich beziehungsweise eingeschränkt zu revidieren, sofern die Rechtseinheit nicht rechtsgültig auf eine eingeschränkte Revision und die Xxxx einer Revisionsstelle (Opting-Out) verzichtet hat.] Sämtliche Stammanteile der übertragenden Partei befinden sich im Eigentum der übernehmenden Partei, weshalb keine Abfindungszahlungen stattfinden. Sämtliche Stammanteile der übertragenden Partei und sämtliche Aktien der übernehmenden Partei werden gehalten von [Name/Firma des/der Inhabers/Inhaberin], weshalb keine Abfindungszahlungen stattfinden. Die Fusion erfolgt rückwirkend per [Datum]. Seit diesem Datum gelten die Handlungen der übertragenden Partei als für Rechnung der übernehmenden Partei vorgenommen. Die übertragende Partei kennt sämtliche seither eingetretenen Veränderungen von Aktiven und Passiven gegenüber der Fusionsbilanz und akzeptiert diese. Die Parteien stellen fest, dass seit Abschluss der Fusionsbilanz, d.h. seit dem [Datum] keine wichtigen Veränderungen in der Vermögenslage der übertragenden Gesellschaft eingetreten sind. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates resp. der Geschäftsführung der an der Fusion beteiligten Gesellschaften werden keine besonderen Vorteile noch Sonderrechte gewährt. Sowohl die übertragende als auch die übernehmende Partei haben keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Der Fusionsvertrag muss der Generalversammlung resp. Gesellschafterversammlung der an der Fusion beteiligten Gesellschaften nicht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und Art. 12 Abs. 2 FusG). Der vorliegende Vertrag wird durch Unterzeichnung sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates resp. der Geschäftsführung sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Partei genehmigt (Art. 12 Abs. 1 FusG). [Ort], de...
Fusion. Die Fusion wird auf den 1. September 2008 vollzogen. Nach der Fusion besteht nur noch der Verein Kultur Marabu Gelterkinden. Der Kulturverein Gelterkinden wird aufgelöst. Der Trägerverein Marabu Gelterkinden wird in Kultur Marabu Gelterkinden umbenannt. Sämtliche Aktiven und Passiven von dem Kulturverein Gelterkinden gehen per 1. September 2008 auf den Verein Kultur Marabu Gelterkinden über. Zu diesem Zweck erstellt der Kulturverein einen Abschluss per 31. August 2008, welcher als Grundlage für die Fusion gilt.
Fusion. Der Verband Familien- und Mütterberatung im Bezirk Bucheggberg und der Zweckverband für die Familien- und Mütterberatung im Bezirk Wasseramt schliessen sich zum neuen Zweckverband Familien, Mütter- und Väterberatung Bucheggberg-Wasseramt (FMV-BW) zusammen (Kombinationsfusion). Sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten der beiden Kör- perschaften gehen durch Universalsukzession auf den neuen Zweckverband über.
Fusion. 2.2. Gegenseitige Beteiligung
Fusion. Ebenso stellt die Verschmelzung von zwei Unternehmen („Fusion“) zu einem neuen Unternehmen oder der Erwerb eines Unternehmens zum Zweck der Übernahme durch das erwerbende Unternehmen einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar. Wird das Unternehmen, zu dem die Marke gehört, in seiner Gesamtheit übertragen, so wird davon ausgegangen, dass die Übertragung die Unionsmarke erfasst, es sei denn, dass im Einklang mit dem auf den Rechtsübergang anzuwendenden Recht etwas anderes vereinbart wurde oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht.
Fusion. Die EWM übernimmt von der EU und der WU nach den Bestimmungen dieses Fusionsvertrages deren ganzes Vermögen mit sämtlichen Aktiven und Passiven durch Universalsukzession auf dem Wege der Absorptionsfusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung („FusG“) (nachfolgend „Fusion“). Die EU und die WU lösen sich dabei auf und werden mit Eintrag der Fusion im Handelsregister (Rechtskraft der Fusion) gelöscht.
Fusion. Der Turnverein Schattdorf übernimmt durch Absorptionsfusion den Damenturnverein Schattdorf. Durch diese Fusion wird der Damenturnverein Schattdorf aufgelöst und sämtliche Aktiven und Passi- ven des Damenturnvereins Schattdorf gehen durch Universalsukzession auf den Turnverein Schatt- dorf über.
Fusion. Der Verein Spitex Aare-Nord-SO und der Spitexverein Bucheggberg schliessen sich zum neuen Verein Spitex Aare zusammen (Kombinationsfusion). Sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten des Vereins Spitex Aare-Nord-SO und des Spitexvereins Bucheggberg gehen durch Universalsukzession auf den neuen Verein Spitex Aare über.
Fusion. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrats und, soweit anwendbar, gemäss den im OGA- Gesetz sowie in den anwendbaren Verwaltungsvorschriften benannten Bedingungen und Verfahren den Fonds oder gegebenenfalls einen oder mehrere Teilfonds des Fonds mit einem bereits bestehenden oder gemeinsam gegründeten Teilfonds, anderen Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds entweder unter Auflösung ohne Abwicklung oder unter Weiterbestand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verschmelzen. Die Fusion mit einem Anlagefonds ausländischen Rechts ist nicht vorgesehen. Die Anteilinhaber sind berechtigt, innerhalb von einem Monat entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder gegebenenfalls den Umtausch in Anteile eines anderen Fonds bzw. Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, ohne weitere Kosten als jene, die vom Fonds bzw. Teilfonds zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, zu verlangen. Soweit anwendbar werden die Anteilinhaber gemäss den im OGA-Gesetz sowie den anwendbaren Verwaltungsvorschriften benannten Bedingungen und Verfahren rechtzeitig über die Fusion informiert.
Fusion. Im Falle einer Fusion des Versicherungsnehmers besteht Ver- sicherungsschutz für alle bis dahin Versicherten bis zum Ende des Versicherungsjahres. Die Regelung der Nachmeldefrist bleibt unberührt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial- Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Be- reich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Be- triebes besteht.