Rechtsübergang Musterklauseln

Rechtsübergang. 18.1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 18.2. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießen. Der über die Versicherungs- summe hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 18.3. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 18.4. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
Rechtsübergang. Mit Bezahlung des Schadens, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte aus diesem Schadenfall auf uns über; und zwar in Höhe der Zahlung, die wir aus dem Versicherungsvertrag an Sie erbracht haben. Im Schadenfall haben Sie zur Wahrung unseres Regressrechtes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, beziehungs- weise Handlungen zu unterlassen sowie uns die erforderliche Information und Unterstützung zukommen zu lassen.
Rechtsübergang. 22.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon blei- ben unberührt.
Rechtsübergang. Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
Rechtsübergang a) Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungs- summe, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltend- machung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu er- teilen und die zum Beweis dienenden Urkunden aus- zuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungs- nehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter zu erstatten. b) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungs- summe von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer erwirbt durch diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
Rechtsübergang. 6.1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf Rechtsnachfolger über, wobei ein allfälliger Rechtsnachfolger des Eigentümers diese Vereinbarung trotz des Kündigungsverzichtes lt. Punkt 4.2. entsprechend den Bestimmungen lt. Punkt 4.1. aufkündigen kann. 6.2. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet einen allfälligen Rechtsnachfolger über den Inhalt dieses Vertrages vorher zu informieren (Überbindungsverpflichtung der Vertragsparteien).
Rechtsübergang. Soweit Schadenersatzansprüche oder Rechte, die den versicher- ten Unternehmen zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, haben die versicherten Unternehmen diese Rechte dem Versicherer zu übertragen oder darauf hinzuwirken, dass diese Rechte dem Versicherer übertragen werden.
Rechtsübergang. Absätze 1 und 2 UMV

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  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  • Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Gefahrenübergang 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

  • Eigentumsübergang Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor vereinbarten Betrages (Taxe), des Neu- oder Marktwertes gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.