Fälligkeit der Beiträge Musterklauseln

Fälligkeit der Beiträge. 4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
Fälligkeit der Beiträge. 5.1.1. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für die Einschreibegebühr und die Kaution des Air-Key-Schlüssels wird am nächsten Monatsersten nach Zustandekommen des Vertrages fällig.
Fälligkeit der Beiträge. Sie verpflichten sich, die gemäß dem Antrag fälligen Beiträge nach Ausstel- lung des Versicherungsscheines zu zahlen. Dies gilt auch für die jeweiligen Folgebeiträge. Diese sind jeweils am 01. des Monats zu zahlen, in dem sie fällig werden.
Fälligkeit der Beiträge. Der vereinbarte Wochenbeitrag wird 14-tägig im Voraus gezahlt und ist jeweils montags fällig. Forderungen und offene Beiträge werden immer montags für die laufende Kalenderwoche fällig. Der Vorauszahlungsbeitrag ist fällig zum Vertragsbeginn bzw. mit Beginn der Vertragsverlängerung. Zusätzlich erheben wir eine Jahrespauschale von 45,99 € (Einzelperson) und 85,99 € (Familie), diese ist bei Abschluss des Vertrages sofort fällig und wiederholt sich jedes Kalenderjahr im selben Monat und ist unabhängig von Ruhezeiten.
Fälligkeit der Beiträge. Beiträge werden grundsätzlich im Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand zur Zahlungsart anders entscheiden, jedoch mit einer jährlichen Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro. Die Beiträge sind mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Besteht die Mitgliedschaft, sind die Beiträge mit der Versendung der DGV-Ausweise fällig. Die Versendung kann bereits im Dezember für das folgende Jahr erfolgen. Geht der Beitrag nicht fristgerecht in Verantwortung des Mitglieds ein, so ruht zunächst die Mitgliedschaft und der Clubausweis sowie der Berechtigungsnachweis zur Nutzung der Golfanlage sind unverzüglich an den Club zurückzugeben.
Fälligkeit der Beiträge. Ist auf dem Mitgliedsvertrag ein einmaliger Mitgliedsbeitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Sind auf dem Mitgliedsvertrag monatliche Mitgliedsbeiträge vereinbart, werden diese Mitgliedsbeiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Mitgliedsbeitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für den Mitgliederausweis am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
Fälligkeit der Beiträge. Die vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie die Pauschale für das Startpaket entstehen mit dem Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages. Sofern mit dem Mitglied vereinbart wird, dass der Gesamtpreis für die ganze Vertragslaufzeit komplett im Voraus zu erbringen ist, ist dieser binnen einer Frist von sieben Tagen ab Vertragsunterzeichnung an das Studio zu leisten. Sofern keine Einmalzahlung vereinbart ist, wird der im Mitgliedschaftsvertrag vereinbarte monatliche Mitgliedsbeitrag im Voraus, zum ersten eines jeden Monats, fällig und per Einzugsermächtigung abgebucht. Bei der ersten Bu- chung der Mitgliedschaft wird zusätzlich das Startpaket abgebucht. Ist auf im Mitgliedschaftsvertrag oder in sonstiger Weise zwischen Parteien eine wiederkehrende Servicepauschale vereinbart, wird diese, soweit nichts anderes bestimmt ist für das erste Vertragshalbjahr nach 5 Monaten der Ver- tragslaufzeit zur Zahlung fällig, die Servicepauschale für das zweite Vertrags- halbjahr nach weiteren 6 Monaten usw.
Fälligkeit der Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind je nach Datum des Vertragsabschlusses entweder am 01. oder am 15. eines Monats im Voraus fällig und werden über das erteilte SEPA Lastschriftverfahren eingezogen.
Fälligkeit der Beiträge. Der vereinbarte wöchentliche Mitgliedsbeitrag wird 14-tägig fällig, Der Vorauszahlungsbeitrag zum Vertragsbeginn bzw. in der Verlängerung.
Fälligkeit der Beiträge. 6.1.1. Ist auf dem Mitgliedsvertrag ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.