Fälligkeit der Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistungen sind fällig, sobald der Versicherungs- fall und der Umfang der Versicherungsleistungen durch uns festgestellt wurden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzun- gen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus § 14 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG).
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