Auszahlung der Versicherungsleistungen Musterklauseln

Auszahlung der Versicherungsleistungen. 6.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungszweitschriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungs- oder Kostenträgers werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit(en), Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung im Inland zusätzlich: Angabe der Ziffern und der angewendeten Gebührenordnung, hierfür in Rechnung gestellte Steigerungssätze) und jeweiliges Behandlungsdatum. 6.2 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG. 6.3 Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. 6.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. 6.5 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen ins Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 6.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Auszahlung der Versicherungsleistungen a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Per- son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh- mer die Leistung verlangen. d) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegeko- sten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deut- schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu- estem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnun- gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer- den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- weisungsformen wählt. Die Kosten für Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen werden. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Auszahlung der Versicherungsleistungen a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver- sandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel- rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei- chen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer der vom behandelnden Ki...
Auszahlung der Versicherungsleistungen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm gefor- derten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. zu § 6 Abs. 1 MB/KK 2009 Leistungsunterlagen
Auszahlung der Versicherungsleistungen. 6.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nach- weise erbracht sind. Diese Nachweise werden unser Eigentum. 6.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. 6.3 Kosten für Übersetzungen können wir von den Versicherungsleistungen ab- ziehen. 6.4 Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen werden nicht er- hoben. 6.5 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch ver- pfändet werden.
Auszahlung der Versicherungsleistungen. 4.1 Wir können der Leistungsverpflichtung erst dann nachkom- men, wenn die von Ihnen oder der versicherten Person geforderten Nachweise erbracht sind. 4.2 Bei den zur Leistungserlangung bei uns einzureichenden Rechnungen muss es sich um die Originalrechnungen han- deln. Die Rechnungen müssen mit den Ziffern der GOÄ spezifiziert sein und folgendes enthalten: Vor- und Zuname der behandelten Person, Bezeichnung der Verletzung, Behandlungstage, Honorare für die einzelnen Behandlungen, den in Rechnung gestellten Krankenhaus- pflegesatz, die Pflegeklasse und für Selbstzahler den offizi- ellen Pflegesatz des ausgesuchten Krankenhauses sowie den Erstattungsvermerk der gesetzlichen Krankenversiche- rung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung. 4.3 Bei einem schriftlichen Nachweis der Diagnose durch einen ausgefüllten Krankenhausfragebogen oder eine sonstige Mitteilung des Krankenhauses erklären wir auch kurzfristig eine Kostenübernahme-Zusage für die Unterbringungs- kosten. Besondere Bedingungen für die Mitver- sicherung von Druckkammerkosten – Sofern vereinbart – Ergänzend zu Ziffer 2 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversi- cherungs-Bedingungen zahlen wir Druckkammerkosten nach folgenden Bedingungen: 1 Voraussetzungen für die Leistung:
Auszahlung der Versicherungsleistungen. Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Per- son tragen, ferner Angaben über die Krankheit (Diagnose), die einzelnen Verrichtungen und die Behandlungstage ent- halten. Die Rezepte müssen den Namen des Versicherten, die Verordnung, den Tag der Ausstellung, den quittierten Be- trag und den Stempel der Apotheke enthalten. Den Rech- nungen über Heil- und Hilfsmittel sind die entsprechenden Verordnungen beizufügen. Verordnungen können auch in Kopie vorgelegt werden.
Auszahlung der Versicherungsleistungen. (8) Wir sind von der Verpflichtung (9) Die Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag verjähren in drei Jahren. (10) Ist ein Anspruch des Versicherungs- nehmers bei der Allianz angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei- dung der Allianz gehemmt, die zumindest mit der Anführung der der Ablehnung derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder ver- traglichen Bestimmung begründet ist. Nach Ablauf von zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
Auszahlung der Versicherungsleistungen. Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungsansprüche notwendigen Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Tagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen.
Auszahlung der Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt, wenn die anspruchs- berechtigten Personen sämtliche Unterlagen beigebracht haben, welche zur Prüfung und Beurteilung des Leistungsanspruchs benö- tigt werden und die Prüfung positiv ausfällt. Die Versicherungsleistung wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem ÖKK sämtliche Unterlagen und Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Bis zu diesem Zeit- punkt sind die Versicherungsprämien geschuldet. Die Versicherungsleistungen werden in Schweizer Franken (CHF) erbracht.