Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
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Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Die Folgebeiträge sind, sofern soweit nicht etwas anderes vereinbart bestimmt ist, am Ersten Monats- ersten des Monats, in dem die Zahlungsperiode beginnt, vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitigrecht- zeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
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Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Folgebeiträge sindDie Folgeprämien werden, sofern nicht etwas soweit nichts anderes vereinbart bestimmt ist, jeweils am Ersten des MonatsMonats fällig, in dem für dessen Zeitraum die Zahlungsperiode beginnt, fälligPrämie geleistet werden soll. Der Zeitraum ist abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
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