Fälschungen. Soweit nach ausländischem Recht im Fall der Fälschung eines Indossaments oder der Ver- fälschung des Textes eines Schecks die nachfolgenden Indossanten und der letzte Inhaber auch bei gutgläubigem Erwerb nach der Einlösung des Schecks für Rückzahlung oder Scha- denersatz haften, sind die Einreicher solcher Schecks gegenüber der Bank in gleicher Weise haftbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fälschungen. Soweit nach ausländischem Recht im Fall der Fälschung eines Indossaments oder der Ver- fälschung des Textes eines Schecks die nachfolgenden Indossanten und der letzte Inhaber auch bei gutgläubigem Erwerb nach der Einlösung des Schecks für Rückzahlung oder Scha- denersatz Schadenersatz haften, sind die Einreicher solcher Schecks gegenüber der Bank in gleicher Weise haftbar.
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