Förderdauer Musterklauseln

Förderdauer. Die Beihilfe wird entsprechend der Zweckbindung für die Dauer der Laufzeit der geförderten Qualifizierungsmaßnahmen gewährt (und ist jedenfalls mit der Laufzeit des mit Bescheid anerkannten Stiftungsprojektes begrenzt).
Förderdauer. Als Förderdauer gilt grundsätzlich der gesamte Zeitraum der Weiterbildungsmaß- nahme vom ersten bis zum letzten Teilnahmetag. Längstens ist eine Förderung jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses möglich. Es ist zudem im Vorwege zu prüfen, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt.
Förderdauer. Förderung wird Studierenden im Bachelorstudium für höchstens vier Jahre gewährt. Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden. Setzt der/die Darlehensnehmer/in nach Abschluss des Bachelorstudiums das Studium im Master-Vollzeitstudium fort, verlängert sich die Förderungshöchstdauer auf fünf Jahre. Studierenden im Master-Vollzeitstudium wird Förderung für höchstens ein Jahr gewährt.
Förderdauer. Die Förderung erfolgt für maximal zwölf Monate. Hierbei sind die geförderten Beschäftigungsverhältnisse für die Förderdauer jeweils isoliert zu betrachten. Beispiel: • Erstes mit dem Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung geförder- tes Beschäftigungsverhältnis begann am 01.03.2020 = Förderdauer vom 01.03.2020 bis maximal 28.02.2021 • Zweites mit dem Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung geförder- tes Beschäftigungsverhältnis begann am 01.06.2020 = Förderdauer vom 01.06.2020 bis maximal 31.05.2021 Wird ein Förderantrag nach Beschäftigungsbeginn gestellt, erfolgt die Förderung ab dem Datum der Antragstellung. Der Förderumfang reduziert sich entsprechend um den vom Arbeitsbeginn bis zum Tag der Antragstellung vergangenen Zeitraum. § 37 findet für das Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung Anwendung. Die Förderung wird temporär ausgesetzt, wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (beispielsweise wegen Krankengeldbezuges) besteht. Die Förderdauer nach dem Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung verlängert sich dadurch nicht. Für zu Unrecht gewährte Förderzuschüsse besteht die Verpflichtung der Rückzah- lung. Die Leistungen für die/den ELB werden nicht auf die passiven Leistungen nach dem SGB II angerechnet (vgl. § 11a). Zeiten mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Leistungen nach § 95 SGB III) bleiben bei der Berechnung des Lohnkostenzuschusses unberücksichtigt. Zur Nachvoll- ziehbarkeit werden die Entgeltbescheinigung und die Veränderungsanzeige durch das ILC angefordert und nach Eingang in der E-AKTE abgelegt.

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Mietdauer 1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Thiet GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, es sei denn es ist individuelle eine abweichende Mietzeit vereinbart worden. 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die Thiet GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die Thiet GmbH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen. 3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet bei Rückgabe oder Abholung der Mietsache. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die Thiet GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Mietobjekt abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe der anfallenden Wochenmiete an Thiet zu zahlen. 4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der Thiet GmbH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform, dass heißt schriftlich, anzeigt. Auch die Freimeldung, dass das Gerät nicht benutzt wird, hat schriftlich zu erfolgen. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe/Freimeldung läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Thiet GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Dauer Die Vereinbarung wird beendet, wenn zwischen den Parteien alle in Artikel 6.1 genannten Vertragsverhältnisse beendet sind. Ist die Vereinbarung nicht im Rahmen eines dieser Rechtsverhältnisse zustande gekommen, kann jede Partei die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen. Ungeachtet einer Kündigung oder Beendigung bestehen die in den Artikeln 4 und 5 genannten Rechte und Pflichten bis zur endgültigen Abwicklung oder zulässigen Vernichtung der Daten fort.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.