FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. 13.1 Förderfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die für die Umsetzung der Projektaktivitäten notwendig sind und folgende Bedingungen erfüllen: a) sie gehören zu den Ausgabenkategorien des genehmigten Projektbudgets unter Berücksichtigung von Projektänderungen gemäß der im Fördervertrag festgelegten Verfahren; sie sind hinsichtlich Projektinhalt und -zielen relevant und tragen zur Erreichung der geplanten Projektziele bei; b) sie erfüllen die Förderfähigkeitsbedingungen im Sinne des zugehörigen Aufrufs zur Projekteinreichung und der Förderfähigkeitsregeln des Programms Interreg V-A SK- AT; c) sie beziehen sich auf Projektaktivitäten, die tatsächlich umgesetzt wurden, und diese Ausgaben wurden dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer oder den Mitarbeitern des Fördernehmers/Partners im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften SR/AT und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erstattet; d) sie wurden im Rahmen von De Minimis oder eines Beihilfenschemas getätigt (falls relevant); e) sie entsprechen den marktüblichen Preisen zu Zeit und Ort ihrer Entstehung; f) sie sind erkenn- und nachweisbar und mit Buchungsbelegen im Sinne des Artikel 11 dieser AVB und des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über die Buchhaltung im Sinne der geltenden Rechtsprechung und in Bezug auf Partner mit Sitz in AT im Sinne der geltenden steuerlichen und buchhalterischen Vorschriften dokumentiert und wurden ordnungsgemäß verbucht. Als Buchungsbeleg gelten auch Umbuchungen von Personalkosten, indirekte Kosten und Abschreibungen, die dem Fördernehmer und/oder Partner im Zusammenhang mit der Realisierung der Projektaktivitäten entstanden sind; g) sie sind zeitlich und sachlich klar voneinander abgegrenzt und decken sich auch nicht mit aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Ausgaben; h) sie sind im förderfähigen Zeitraum gemäß Artikel 2.5 des Fördervertrags in Zusammenhang mit dem Projekt entstanden; i) im Falle von Arbeiten, Waren und Dienstleistungen von Dritten wurden diese im Sinne von Artikel 2 dieser AVB und der Bestimmungen des Fördervertrags und der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der SR, AT und EU beschafft und, in den Kontrollberichten wurde festgestellt, dass die in der Dokumentation zur öffentlichen Vergabe angeführten Ausgaben als förderfähig erklärt werden können; j) sie wurden im Einklang nach den Prinzipen einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel aufgewendet, d.h. im Einklang mit den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit; k) sie wurden im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und der Delegierten Verordnung 481/2014 aufgewendet; l) Aus Fördermitteln erworbenes Vermögen, für das Ausgaben geltend gemacht werden, muss von Dritten unter Marktbedingungen und auf Basis der Ergebnisse eines öffentlichen Vergabeverfahrens erworben werden; Käufer oder Verkäufer dürfen in diesem Fall keinerlei wechselseitige Kontrollrechte im Sinne von Art. 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 vom 20.01.200423 aufweisen. Die Vergabe von Dienstleistungen, Produkten und Bauarbeiten muss gemäß den Vergabevorschriften der Slowakei bzw. Österreichs und der EU erfolgen; dies immer zu Preisen, die das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Effizienz gemäß Art 30 der Verordnung des EP und des Rates (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen; m) sie wurden im Einklang mit dem Vertrag, den Rechtsvorschriften der SR, AT und EU, inklusive der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU getätigt; n) Die Festlegungen in c) und f) gelten nicht im Falle der Pauschalrate für Büro- und Verwaltungsausgaben.
Appears in 3 contracts
Samples: Grant Agreement, Grant Agreement, Funding Agreement
FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. 13.1 Förderfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die für die Umsetzung der Projektaktivitäten notwendig sind und folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie gehören zu den Ausgabenkategorien des genehmigten Projektbudgets unter Berücksichtigung von Projektänderungen gemäß der im Fördervertrag festgelegten Verfahren; Vorgangsweise, sie sind hinsichtlich Projektinhalt stimmen mit dem Inhalt und -zielen relevant den Zielen des Projekts überein und tragen zur Erreichung der geplanten Projektziele bei;
b) sie erfüllen die Förderfähigkeitsbedingungen der Ausgaben im Sinne des zugehörigen Aufrufs zur Projekteinreichung und der Förderfähigkeitsregeln des Programms Interreg V-A SK- ATSK-AT bzw. der Förderfähigkeitsregeln für Projekte im Rahmen der Technischen Hilfe;
c) sie beziehen sich auf Projektaktivitäten, die tatsächlich umgesetzt realisiert wurden, und diese Ausgaben wurden dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer oder den Mitarbeitern des Fördernehmers/Partners im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften SR/AT und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erstattet;
d) sie die Ausgaben wurden im Rahmen von De Minimis (ad hoc), im Sinne des De Minimis Schemas oder eines Beihilfenschemas getätigt (falls relevant);
e) sie entsprechen den marktüblichen Preisen zu Zeit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung und am Ort ihrer Entstehung;
f) sie sind erkenn- und identifizierbar, nachweisbar und mit Buchungsbelegen im Sinne des Artikel 11 dieser AVB und des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über die Buchhaltung im Sinne der geltenden Rechtsprechung und in Bezug auf Partner Fördernehmer mit Sitz in AT im Sinne der geltenden steuerlichen und buchhalterischen Vorschriften dokumentiert und wurden ordnungsgemäß verbuchtabgebucht. Als Buchungsbeleg gelten wird auch Umbuchungen ein solcher Beleg angesehen, der einer internen Umbuchung von Personalkosten, indirekte indirekten Kosten und AbschreibungenAbschreibungen dienen, die dem Fördernehmer und/oder Partner bzw. mit dem Fördernehmer in besonderem Rechts- und Auftragsverhältnis stehenden Organisationen im Zusammenhang mit der Realisierung Umsetzung der Projektaktivitäten entstanden sind;
g) sie sind decken sich nicht gegenseitig zeitlich und sachlich klar voneinander abgegrenzt und decken sich auch nicht mit aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Ausgabenfinanzierten Aktivitäten;
h) sie sind im förderfähigen Zeitraum gemäß Artikel 2.5 des Fördervertrags in Zusammenhang mit dem Projekt entstanden;
i) im Falle von Arbeiten, Waren und Dienstleistungen von Dritten wurden diese im Sinne von Artikel 2 dieser AVB und der Bestimmungen des Fördervertrags Vertrags und der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der SR, AT und EU beschafft und, beschafft; und in den Kontrollberichten wurde festgestellt, dass die in der Dokumentation zur öffentlichen Vergabe angeführten Ausgaben als förderfähig erklärt werden können;
j) sie wurden im Einklang nach den Prinzipen einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel aufgewendet, d.h. im Einklang mit den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit;
k) sie wurden im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und der Delegierten Verordnung 481/2014 aufgewendet;.
l) Aus Fördermitteln erworbenes Vermögen, für das Ausgaben geltend gemacht werdenangefallen sind, muss von Dritten unter Marktbedingungen und auf Basis der Ergebnisse eines öffentlichen Vergabeverfahrens erworben werden; Käufer oder werden ohne, dass der Erwerber den Verkäufer dürfen in diesem Fall keinerlei wechselseitige Kontrollrechte im Sinne von Art. 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 vom 20.01.200423 aufweisen. Die 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen geprüft hätte oder umgekehrt; die Vergabe von Dienstleistungen, Produkten und Bauarbeiten muss gemäß den Vergabevorschriften der Slowakei bzw. Österreichs Rechtsvorschriften SR/AT und Rechtsakten der EU zur öffentlichen Vergabe erfolgen; dies , immer zu Preisen, die das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Effizienz gemäß Art 30 der Verordnung des EP und des Rates (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen;.
m) sie wurden im Einklang mit dem Vertrag, den Rechtsvorschriften der SR, AT und EU, inklusive der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU getätigt;ausgegeben.
n) 13.2 Die Festlegungen Ausgaben des Fördernehmers und der Partner sind in c) der Partner-Abrechnung und f) gelten nicht im Falle Auszahlungsantrag auf Projektebene auf zwei Dezimalzahlen (Eurocent) aufgerundet.
13.3 Falls eine Person, die gem. Art. 12.6 der Pauschalrate für Büro- und VerwaltungsausgabenAVB zur Durchführung der Kontrolle/des Audits/der Prüfung vor Ort befugt ist, feststellt, dass die Bedingungen zur Förderfähigkeit gemäß Artikel 13.1 dieser AVB nicht erfüllt sind, ist der Fördernehmer verpflichtet, die Fördermittel zur Gänze oder teilweise in Höhe der nicht förderfähigen Ausgaben gem. Art. 10 der AVB zurückzuzahlen, ungeachtet der Tatsache, dass diese Ausgaben ursprünglich als förderfähige Ausgaben hätten klassifiziert werden können/klassifiziert wurden.
Appears in 1 contract
Samples: Grant Agreement
FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. 13.1 Förderfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die für die Umsetzung der Projektaktivitäten notwendig sind und folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie gehören zu den Ausgabenkategorien des genehmigten Projektbudgets unter Berücksichtigung von Projektänderungen gemäß der im Fördervertrag festgelegten Verfahren; Vorgangsweise, sie sind hinsichtlich Projektinhalt stimmen mit dem Inhalt und -zielen relevant den Zielen des Projekts überein und tragen zur Erreichung der geplanten Projektziele bei;
b) sie erfüllen die Förderfähigkeitsbedingungen der Ausgaben im Sinne des zugehörigen Aufrufs zur Projekteinreichung und der Förderfähigkeitsregeln des Programms Interreg V-A SK- ATSK-AT bzw. der Förderfähigkeitsregeln im Handbuch für die Technische Hilfe;
c) sie beziehen sich auf Projektaktivitäten, die tatsächlich umgesetzt realisiert wurden, und diese Ausgaben wurden dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer oder den Mitarbeitern des Fördernehmers/Partners Fördernehmers im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften SR/AT und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erstattet;
d) sie wurden im Rahmen von De Minimis oder eines Beihilfenschemas getätigt (falls relevant)entsprechen den marktüblichen Preisen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung und am Ort ihrer Entstehung;
e) sie entsprechen den marktüblichen Preisen zu Zeit und Ort ihrer Entstehung;
f) sie sind erkenn- und identifizierbar, nachweisbar und mit Buchungsbelegen im Sinne des Artikel 11 dieser AVB und des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über die Buchhaltung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Rechtsprechung16 und in Bezug auf Partner Fördernehmer mit Sitz in AT im Sinne der geltenden steuerlichen und buchhalterischen Vorschriften dokumentiert und wurden ordnungsgemäß verbuchtabgebucht. Als Buchungsbeleg gelten wird auch Umbuchungen ein solcher Beleg angesehen, der einer internen Umbuchung von Personalkosten, indirekte indirekten Kosten und AbschreibungenAbschreibungen dienen, die dem Fördernehmer und/oder Partner bzw. mit dem Fördernehmer in besonderem Rechts- und Auftragsverhältnis stehenden Organisationen im Zusammenhang mit der Realisierung Umsetzung der Projektaktivitäten entstanden sind;
gf) sie sind decken sich nicht gegenseitig zeitlich und sachlich klar voneinander abgegrenzt und decken sich auch nicht mit aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Ausgabenfinanzierten Aktivitäten;
hg) sie sind im förderfähigen Zeitraum gemäß Artikel 2.5 des Fördervertrags in Zusammenhang mit dem Projekt entstanden;
ih) im Falle von Arbeiten, Waren und Dienstleistungen von Dritten wurden diese im Sinne von Artikel 2 dieser AVB und der Bestimmungen des Fördervertrags Vertrags und der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der SR, AT und EU beschafft und, beschafft; und in den Kontrollberichten wurde festgestellt, dass die in der Dokumentation zur öffentlichen Vergabe angeführten Ausgaben als förderfähig erklärt werden können;
ji) sie wurden im Einklang nach den Prinzipen einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel aufgewendet, d.h. im Einklang mit den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit;
kj) sie wurden im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und der Delegierten Verordnung 481/2014 aufgewendet;.
lk) Aus Fördermitteln erworbenes Vermögen, für das Ausgaben geltend gemacht werden, muss von Dritten unter Marktbedingungen und auf Basis der Ergebnisse eines öffentlichen Vergabeverfahrens erworben werden; Käufer oder Verkäufer dürfen in diesem Fall keinerlei wechselseitige Kontrollrechte im Sinne von Art. 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 vom 20.01.200423 20.01.200417 aufweisen. Die Vergabe von Dienstleistungen, Produkten und Bauarbeiten muss gemäß den Vergabevorschriften der Slowakei bzw. Österreichs und der EU erfolgen; dies immer zu Preisen, die das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Effizienz gemäß Art 30 der Verordnung des EP und des Rates (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen;.
ml) sie wurden im Einklang mit dem Vertrag, den Rechtsvorschriften der SR, AT und EU, inklusive der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU getätigt;ausgegeben.
nm) Die Festlegungen in c) und fe) gelten nicht im Falle der Pauschalrate für Büro- und Verwaltungsausgaben
13.2 Die Ausgaben des Fördernehmers sind in der Partner-Abrechnung und im Auszahlungsantrag auf Projektebene auf zwei Dezimalzahlen (Eurocent) aufgerundet.
Appears in 1 contract
Samples: Fördervertrag