Förderfähige Maßnahmen. Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig.
Förderfähige Maßnahmen. Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Sportstätten sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Er- satzneubau förderfähig. In begründeten Ausnahmefällen sind darüber hinaus unter Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 auch Neubauten förderfähig, insbesondere wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitions- vorbereitende und -begleitende Maßnahmen förderfähig.
Förderfähige Maßnahmen. 1.1 Im Rahmen dieses Programms können Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden insbesondere in folgenden Bereichen gefördert werden:
a) verkehrliche Infrastruktur,
b) technische Infrastruktur,
c) soziale Infrastruktur,
d) Gemeinbedarfseinrichtungen insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft (z.B. Hochschulen), Verwaltung und Kultur (soweit sie nicht aus dem Kulturellen Hilfs- programm des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert werden).
e) wasserbauliche Anlagen sowie Gewässerinfrastruktur einschließlich deren Zufahrten, infrastrukturell erforderliche Anlagen in und an den Gewässern und die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Abflusses in den Gewässern selbst.
1.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind, gefördert werden. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.
1.3 Förderfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen.
Förderfähige Maßnahmen. 1.1. Im Rahmen dieses Programms können insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasser- bzw. starkregenbedingten Schäden in Städten und Gemeinden in folgenden Bereichen gefördert werden:
a) Städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden (soweit sie nicht aus dem Kulturellen Hilfsprogramm und dem Hilfsprogramm zur Rettung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamer privaten Unterlagen gefördert werden, Anlage 7) oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grün- anlagen.
b) Soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Ein- richtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sport- stätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen, auch in Kleingartenanlagen.
c) Verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschafts- aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infra- struktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken.
d) Wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasser- anlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser bzw. Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, wenn sie nicht gemäß Anlage 2 gefördert werden.
1.2. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Moderni- sierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht be...
Förderfähige Maßnahmen. 1.1. Im Rahmen dieses Programms können Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit bei gemeinsam von Bund und den Ländern finanzierten und landesfinanzierten Forschungsein- richtungen, unabhängig von der Trägerschaft, durchgeführt werden, die durch den Starkregen und das Hochwasser beschädigt wurden.
1.2. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Moder- nisierung gefördert werden, soweit
1.2.1. hierfür eine Rechtspflicht besteht oder
1.2.2. diese der Vermeidung künftiger Starkregen- und Hochwasserschäden dienen.
1.3. In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.
1.4. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.
1.5. Die Förderung der denkmalgerechten Ausführung erfolgt nach den Grundsätzen des Kulturellen Hilfsprogramms, Anlage 7.
Förderfähige Maßnahmen. Investitionen • Betriebsmittel • Warenlager • Übernahme und Beteiligung. Die mit diesem Programm finanzierten Vorhaben müssen die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben • Treuhandkonstruktionen • stille Beteiligungen • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb) o zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unter- nehmensverbund o zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern o im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen o zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern o sowie der Erwerb eigener Anteile und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte) • Finanzierung von Wohngebäuden • die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen • Immobilien mit anschließender Fremdvermietung/ -verpachtung • Immobilien-Leasing • Stromerzeugungsanlagen, sofern für diese Anlage eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in der Form einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird • Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind (Eine Liste der OECD-Hocheinkom- mensländer stellt die WIBank unter dem am Ende des Merkblatts genannten Weblink zur Verfügung.) • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details kön- nen Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: xxxxx://xxx.xxx.xx/%X0%0Xxxx-xxx-XxX/Xxxxxxx/Xxxxxxxx-Xxxxxx/Xxx- zernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste/index.jsp • Ebenfalls sind übergreifend die Ausschlüsse der jeweils gültigen Nachhaltigkeitsrichtlinie der Landesbank Hessen-Thüringen zu beachten (xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx) Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU (Sektoren gem. Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung) sind u.a. ebenfalls nicht finanzierbar: • Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur • Tätigkeiten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse • Ausgaben für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs • Exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten der EU oder Drittl...
Förderfähige Maßnahmen. Förderfähig sind Maßnahmen im Mietwohnungsbau, bei denen mindestens vier Wohneinheiten entstehen oder modernisiert werden. Die Förderung (Zuwendung) erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung; davon ausgenommen ist die Förderung nach Nr. 7. Die Wohnungen sind durch den Fördernehmer bezugsfertig herzurichten. Nach schriftlicher Vereinbarung mit der Mieterin oder dem Mieter kann auf bestimmte, vorher festgelegte Arbeiten, die den üblichen Schönheitsreparaturen entsprechen, wie Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, verzichtet werden, wenn diese von der Mieterin oder vom Mieter erbracht werden.
Förderfähige Maßnahmen. Gefördert werden Investitionen in energieeffiziente Ersatzbeschaffungen von Haushalts- geräten. Die förderfähigen Haushaltsgeräte sind unter Punkt 6 Art und Umfang der Förderung in dieser Richtlinie aufgeführt.
Förderfähige Maßnahmen. Folgende Energiesparmaßnahmen werden gefördert:
Förderfähige Maßnahmen