Förderfähige Maßnahmen. Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig.
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Förderfähige Maßnahmen. (1) Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig.
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