Fördergegenstand Musterklauseln

Fördergegenstand. 2.1 Gefördert werden können bei Wohngebäuden: a) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile (Instandsetzung). b) Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz von durch das Hochwasser zerstörten Wohngebäuden, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben). Die Förderung teilweise gewerblich genutzter Wohngebäude erfolgt aus diesem Programm, soweit die anrechenbare Grundfläche zu mehr als 50 vom Hundert auf Wohnraum entfällt. In den anderen Fällen erfolgt die Förderung aus dem Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Angehörigen freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur. 2.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig. 2.3 Kosten von Abriss- oder Aufräumarbeiten können nur gefördert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Ziffer 2.1 genannten Maßnahmen stehen. 2.4 Gefördert werden können bei Hausrat a) die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen oder b) die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Artikel 2 Abs. 6 der Verwaltungsvereinbarung ist zu beachten (Abzug „neu für alt“). 2.5 Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. 2.6 Die Förderung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes erfolgt nach den Grundsätzen des Kulturellen Hilfsprogramms des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Fördergegenstand. ☐ ☐ Elektro-Lastenfahrrad (vorläufiger Kaufvertrag) Elektro-Lastenfahrrad geleast (Leasingvertrag max. 3 Jahre mit beabsichtigtem Eigentumserwerb)
Fördergegenstand. Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms werden für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten, einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außerachtlassung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 VV gewährt. Landesseitig ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können.
Fördergegenstand. Die Förderung durch die Stiftung erfolgt für die nachfolgend genannten Themenbereiche und Ausgaben: 2.1.a) Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege 2.1.b) Bildungsmaßnahmen zum nachhaltigen Umgang mit Naturgütern sowie zum Natur- und Umweltschutz. 2.1.c) Sicherung von Grundstücken durch Erwerb 2.1.d) Pflege von Schutzgebieten und der Landschaft, Biotopgestaltung- und -entwicklung 2.1.e) Artenschutz 2.1.f) Nationales Naturmonument „Grünes Band Thüringen“
Fördergegenstand. Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von Nutzfahrzeugen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 der Richtlinie KsNI. Des Weiteren kann die Erstellung von Studien und Analysen zur Nutzung neuer und bestehender Logistikstandorte für diese Nutzfahrzeuge und der 1 Im Nachfolgenden wird die Bezeichnung „Nutzfahrzeuge“ für Fahrzeuge nach Nummer 2.1 bis 2.3 der Richtlinie KsNI verwendet, sofern die Regelungen für alle Fahrzeugarten (Nutzfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, umgerüstete Diesel-Fahrzeuge) Anwendung finden. Errichtung beziehungsweise Erweiterung entsprechender Tank- und Ladeinfrastruktur nach Nummer
Fördergegenstand. Gegenstand der „Förderung von ehrenamtlichen Integrationsinitiativen“ ist die bundesweite Unterstützung von ehrenamtlichen Initiativen aus der Aufnahmegesellschaft, zur Schaffung von und dem Zugang zu sozialem Miteinander und gemeinschaftlichem Zusammenhalt, um die sprachliche und kulturelle Integration von Migrant/innen und Schutzsuchenden zu fördern und gemeinsame Aktivitäten zu ermöglichen. Die Fördernehmer gem. Punkt 2.2. wirken in enger Abstimmung und Kooperation mit Städten und Gemeinden, in denen begünstigte Personen gem. Punkt 2.3. wohnhaft sind. Förderbar sind ausschließlich für den Fördernehmer tatsächlich entstandene Kosten für in Österreich durchgeführte ehrenamtliche Integrationsinitiativen (keine Basisfinanzierungen). Eine Integrationsinitiative muss sich klar von der Basistätigkeit eines Vereins bzw. einer Organisation abgrenzen. Die Förderhöhe gem. Punkt 2.5. ist jedenfalls mit der bewilligten Summe laut der Förderzusage und dem Fördervertrag begrenzt. Konkret können Initiativen zur Unterstützung von • Verständnis der Kultur Österreichs • Zusammenleben und Vermittlung von Werten des Zusammenlebens in Österreich • Erwerb der deutschen Sprache • Arbeitsmarktintegration • Vereinsinklusion und Sport • Mentoring-, Tandem- und Buddy-Programmen gefördert werden. Unterstützung und Integration von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in Österreich • Eine Privatperson bietet Begleitung bei Behördenwegen und Informationsveranstaltungen von Kindergärten/Schulen an. Fahrtkosten können gefördert werden. • Ein Verein organisiert Vernetzungstreffen zwischen ehrenamtlich engagierten Österreicher/innen, in Österreich lebenden Ukrainer/innen und vor kurzem Geflüchteten aus der Ukraine. Die Neuankömmlinge • Ein Seniorenverein organisiert Sprachcafés für österreichische und ukrainische Senioren und Seniorinnen. Dabei werden Deutschkenntnisse der aus der Ukraine geflüchteten Senioren und Seniorinnen verbessert, der kulturelle und gesellschaftliche Austausch gefördert und neue Kontakte geknüpft. • Eine Privatperson mit ukrainischen Wurzeln organisiert nachmittags Förderstunden für geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen. Dabei werden Kinder bei den Hausaufgaben und Vorbereitungen zu Schularbeiten unterstützt. • Ein Sportverein organisiert ein Fußballturnier mit ukrainischen Vetriebenen und Österreicher/innen. Hierbei wird das Gemeinschaftsgefüge durch die Verbundenheit des Sports gestärkt. • Ein Musikverein/Gesangsverein veransta...
Fördergegenstand. 2.1 Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Waren- dorf vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen für die Zwecke nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie weitergeleitet. Zuwendungen werden als Investitionsförderung zur Gewährleistung eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht angemessenen ÖPNV- Angebots für gemeinwirtschaftliche Investitionskosten im Jahr der Anschaffung gewährt. Förderfähig sind die in Anlage 1 näher spezifizierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: • Besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, • Höherer Beförderungskomfort und höhere Sicherheit von Fahrzeugen, • Einsatz alternativer Antriebstechniken. 2.2 Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftli- chen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Diese sind zusätzliche Leistungen gegenüber dem qualitativen oder quantitativen Standard und Bestand, wie er sonst bei zu beschaffenden neuen Fahrzeugen ohne die För- derung nach dieser Richtlinie bestehen würde. Die Gewährung der Zuwendung steht unter der Bedingung, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge als Mindestanforderungen Niederflurigkeit oder Low-Entry besitzen. Zudem sind bestimmte Anforderungen an Umwelt- standards und Ausstattungen der Fahrzeuge sowie bestimmte Fahrzeugtypen zu erfüllen. Detaillierte Vorgaben sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge (Anlage 2) zu entnehmen. 2.3 Gefördert wird nur die Beschaffung von Neufahrzeugen oder neuwertigen Fahrzeugen. Neuwertig sind Fahrzeuge, die keine höhere Laufleistung als 25.000 km haben und die nur auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Zeitraum zwischen Erstzulassung auf den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antragstellende Unternehmen darf bei diesen Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten.
Fördergegenstand. Die Bezirke fördern Einzelvorhaben im Rahmen der Einzelförderung (bisher „Projektförderung“) und Jahrestätigkeiten im Rahmen einer Gesamtförderung (bisher „Jahresförderung“). Unterstützt werden Stadtteilkulturprojekte, Aktivitäten, die einen Bezug zu einzelnen Bezirken haben sowie interkulturelle Projekt und Vorhaben. Im Fokus steht dabei das soziale Miteinander im Bezirk zu fördern sowie die Gesellschaft in ihrer kulturellen Vielfalt abzubilden. Nicht gefördert werden parteipolitische Veranstaltungen und Projekte, die einen religiösen Zweck erfüllen, z.B. Gottesdienste.
Fördergegenstand. Gefördert wird die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EMoG der EG-Fahrzeugklassen X0, X0 und N3 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates. Außerdem wird die Anschaffung der von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) und Oberleitungs- Verbrenner-Hybridfahrzeuge gemäß § 2 Nummer 3 EMoG der EG-Fahrzeugklasse N3 gefördert. Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N mit Straßenzulassung. Dies umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in: a) Klasse N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; b) Klasse N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und c) Klasse N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen. Parallel zu diesem Förderaufruf veröffentlicht die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), einen zusätzlichen Förderaufruf für Sonderfahrzeuge und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur der EG-Fahrzeugklassen X0, X0 und N3 (Sonderaufruf). Interessierte Antragsteller/innen haben die Möglichkeit, zwischen dem 29. Juni 2022 und dem 10. August 2022 einen entsprechenden Förderantrag im eService-Portal zu stellen. Eine gleichzeitige Antragstellung für denselben Fördergegenstand im Rahmen dieses Förderaufrufs und des Sonderaufrufs ist nicht zulässig. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Fahrzeuge in der EG-Fahrzeugklasse N zugelassen sind. Dies ist der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.3.1 Buchstabe b) der Richtlinie KsNI nachzuweisen. Eine Förderung von Fahrzeugen mit Zulassung in einer nationalen Fahrzeugklasse ist auch im Falle einer Gleichwertigkeit mit einer der genannten EG-Fahrzeugklassen nicht möglich. Gefördert wird die Umrüstung von Diesel-Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 auf einen Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG. Die Anforderungen an die Förderung der Umrüstung beziehungsweise von umgerüsteten Diesel-Fahrzeugen sind dem Abschnitt 5b dieses Förderaufrufs und dem Merkblatt zur Umrüstung zu entnehmen. Im Rahmen dieses Förderaufrufs ist die für den Betrieb der beantragten Nutzfahrzeuge notwendige Tank- und Ladeinfrastruktur förderfähig. Näheres regelt Nummer 5 dieses Förderaufrufs.

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.