Führerscheinklausel. Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
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Führerscheinklausel. Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs Wassersportfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis Er- laubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Führerscheinklausel. 5.1 Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs Wassersportfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versiche- rungsnehmer bestehen, wenn der Skipper die Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Führerscheinklausel. (1) Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs Wassersportfahrzeuges eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
(2) Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versiche- rungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.
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Samples: Versicherteninformation
Führerscheinklausel. Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs Wassersportfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene vorge- schriebene Erlaubnis besitzt.
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