Common use of Für „Motorfahrzeuge“ geltende Zusatzbedingungen Clause in Contracts

Für „Motorfahrzeuge“ geltende Zusatzbedingungen. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzbedingungen aufgeführt sind. In diesem Fall sind die Versicherungssummen vor allem für die in Verbindung mit der Pflichtversicherung geschulde- ten Entschädigungen bestimmt und, für den nicht 1. Be- und Entladearbeiten - Die Gesellschaft versi- chert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers und 2. Teilweiser Regressverzicht für Beträge, die infol- ge der Unzulässigkeit der vom Art. 1.3 der Son- derbedingungen zu Abschnitt 1 vorgesehenen Einwendungen an Dritte bezahlt wurden a) In teilweiser Abweichung zum Art. 1.3 des Ab- schnitts 1 verzichtet die Gesellschaft auf das Re- gressrecht gegenüber dem Eigentümer oder Lea- singnehmer (wenn dieser nicht der Fahrer ist) des in der Police genannten Personenkraftwagens: b) Die Gesellschaft verzichtet ebenfalls, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffsrecht gegen- über dem Eigentümer oder Leasingnehmer des ver- sicherten Fahrzeugs, wenn dieses von einer Person gelenkt wird, die betrunken ist oder unter dem Ein- fluss von Drogen steht; gegenüber dem Fahrer selbst (auch wenn dieser der Eigentümer oder Leasingnehmer ist) hingegen beschränkt sie den Regress auf einen Betrag in Höhe der für den Schaden gezahlten Summe, mit Höchstbe- trag von 2.500 Euro. Versicherungsbedingungen - S. 10 von 39 c) Falls die Versicherungsdeckung „Regressschutz bei Trunkenheit“ erworben und die entsprechende Prämie gezahlt wurde, verzichtet die Gesellschaft, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffs- recht sowohl gegenüber dem Eigentümer oder Leasingnehmer des versicherten Fahrzeugs als auch gegenüber dem Fahrer, wenn dieser betrunken ist, vorausgesetzt der Alkoholspiegel liegt unter der gesetzlich festgelegten Promillegrenze plus 0,5 g/l. Wenn der Alkoholspiegel diese Grenze überschrei- tet beschränkt die Gesellschaft den Rückgriff ge- genüber dem Fahrer (auch wenn dies der Eigentü- mer oder Leasingnehmer ist) auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro pro Schadenfall. 3. Fahranfänger - nicht verlängerter Führerschein 1) der Führerschein daraufhin ausgestellt wird; 2) die Prüfung vor dem Schadenfall bestanden wurde; 3) die Fahrweise den Vorschriften des Doku- ments entspricht, das ausgestellt wird; 4) zum Zeitpunkt des Schadenfalles keine Straf- verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein gegenüber dem Fahrer anhängig sind. Diese Regelung gilt auch, wenn das versicherte Fahr- zeug von einem Fahrer mit abgelaufenem Führer- schein gefahren wird, vorausgesetzt dieser wird daraufhin innerhalb von 3 Monaten ab dem Da- tum des Schadenfalles verlängert.

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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen, KFZ Haftpflichtversicherung

Für „Motorfahrzeuge“ geltende Zusatzbedingungen. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzbedingungen aufgeführt sind. In diesem Fall sind die Versicherungssummen vor allem für die in Verbindung mit der Pflichtversicherung geschulde- ten Entschädigungen bestimmt und, für den nichtnicht von diesen abgeschöpften Teil, für die auf der Grundlage der folgenden Zusatzbedingungen ge- schuldeten Entschädigungen: 1. Be- und Entladearbeiten - Die Gesellschaft versi- chert versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers undund - falls 2. Teilweiser Regressverzicht für Beträge, die infol- ge der Unzulässigkeit der vom Art. 1.3 der Son- derbedingungen zu Abschnitt 1 vorgesehenen Einwendungen an Dritte bezahlt wurden a) In teilweiser Abweichung zum Art. 1.3 des Ab- schnitts 1 verzichtet die Gesellschaft auf das Re- gressrecht gegenüber dem Eigentümer oder Lea- singnehmer (wenn dieser nicht der Fahrer ist) des in der Police genannten Personenkraftwagens: b) Die Gesellschaft verzichtet ebenfalls, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffsrecht gegen- über dem Eigentümer oder Leasingnehmer des ver- sicherten Fahrzeugs, wenn dieses von einer Person gelenkt wird, die betrunken ist oder unter dem Ein- fluss von Drogen steht; gegenüber dem Fahrer selbst (auch wenn dieser der Eigentümer oder Leasingnehmer ist) hingegen beschränkt sie den Regress auf einen Betrag in Höhe der für den Schaden gezahlten Summe, mit Höchstbe- trag von 2.500 Euro. Versicherungsbedingungen - S. 10 von 3938 c) Falls die Versicherungsdeckung „Regressschutz bei Trunkenheit“ erworben und die entsprechende Prämie gezahlt wurde, verzichtet die Gesellschaft, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffs- recht sowohl gegenüber dem Eigentümer oder Leasingnehmer des versicherten Fahrzeugs als auch gegenüber dem Fahrer, wenn dieser betrunken ist, vorausgesetzt der Alkoholspiegel liegt unter der gesetzlich festgelegten Promillegrenze plus 0,5 g/l. Wenn der Alkoholspiegel diese Grenze überschrei- tet beschränkt die Gesellschaft den Rückgriff ge- genüber dem Fahrer (auch wenn dies der Eigentü- mer oder Leasingnehmer ist) auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro pro Schadenfall. 3. Fahranfänger - nicht verlängerter FührerscheinFührerschein Die Gesellschaft verzichtet - im Falle eines Verkehrs- unfalls - auf das Rückgriffsrecht gegenüber dem Fah- rer und/oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wenn dieses von einer Person gefahren wird, die die Prüfungen für die Fahrerlaubnis bestanden hat und noch nicht im Besitz des regulären Führerscheins ist, unter der Bedingung, dass: 1) der Führerschein daraufhin ausgestellt wird; 2) die Prüfung vor dem Schadenfall bestanden wurde; 3) die Fahrweise den Vorschriften des Doku- ments entspricht, das ausgestellt wird; 4) zum Zeitpunkt des Schadenfalles keine Straf- verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein gegenüber dem Fahrer anhängig sind. Diese Regelung gilt auch, wenn das versicherte Fahr- zeug von einem Fahrer mit abgelaufenem Führer- schein gefahren wird, vorausgesetzt dieser wird daraufhin innerhalb von 3 Monaten ab dem Da- tum des Schadenfalles verlängert.

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Samples: Versicherungsvertrag Personenkraftwagen

Für „Motorfahrzeuge“ geltende Zusatzbedingungen. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung Pflichtversiche- rung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzbedingungen Zu- satzbedingungen aufgeführt sind. In diesem Fall sind die Versicherungssummen vor allem für die in Verbindung mit der Pflichtversicherung geschulde- ten geschuldeten Entschädigungen bestimmt und, für den nichtnicht von diesen abgeschöpften Teil, für die auf der Grundlage der folgenden Zusatzbe- dingungen geschuldeten Entschädigungen: 11.7.1. Be- und Entladearbeiten - Die Gesellschaft versi- chert versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers undVersiche- rungsnehmers und - falls dies eine andere Person ist - des Auftraggebers für die ungewollt Dritten verursachten Schäden beim Beladen des Fahrzeugs vom Boden und Entladen auf den Boden, sofern diese Arbeiten nicht mit mechanischen Mitteln oder Maschinen ausgeführt wer- den. Davon ausgenommen sind die Schäden an den be- förderten oder in Verwahrung genommenen Sachen. Die mit dem Fahrzeug beförderten und an den oben genann- ten Arbeiten beteiligten Personen gelten nicht als Dritte. 21.7.2. Teilweiser Regressverzicht für Beträge, die infol- ge infolge der Unzulässigkeit der vom Art. 1.3 der Son- derbedingungen Sonderbedingungen zu Abschnitt 1 „1“ vorgesehenen Einwendungen an Dritte bezahlt wurden a) In teilweiser Abweichung zum Art. 1.3 des Ab- schnitts 1 Abschnitts „1“ verzichtet die Gesellschaft auf das Re- gressrecht Rückgriffsrecht gegenüber dem Eigentümer oder Lea- singnehmer Leasingnehmer (wenn dieser nicht der Fahrer ist) des in der Police genannten Personenkraftwagens:Fahrzeugs für den privaten Gebrauch oder zur Personen- und Warenbeförderung: • wenn der Fahrer nach den geltenden Bestimmungen nicht zum Lenken des Fahrzeuges befugt ist; • für die von beförderten Dritten erlittenen Schäden, wenn ihre Beförderung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen oder den Angaben im Fahrzeugschein erfolgt. Falls dem Eigentümer oder Leasingnehmer diese Um- stände bekannt sind, behält die Gesellschaft das Recht auf Rückgriff gemäß Art. 1.3 des Abschnitts „1“ bei. b) Die Gesellschaft verzichtet ebenfalls, nur für den ersten Schadenfall, ebenfalls - unabhängig vom in der Police angegebenen Fahrzeugtyp - auf das Rückgriffsrecht gegen- über gegenüber dem Eigentümer oder Leasingnehmer Lea- singnehmer des ver- sicherten versicherten Fahrzeugs, wenn dieses von einer Person gelenkt wird, die betrunken ist oder unter dem Ein- fluss Einfluss von Drogen steht; gegenüber dem Fahrer selbst (auch wenn dieser der Eigentümer oder Leasingnehmer ist) hingegen beschränkt sie den Regress Re- gress auf einen Betrag in Höhe der für den Schaden gezahlten Summe, mit Höchstbe- trag Höchstbetrag von 2.500 2.500,00 Euro. Versicherungsbedingungen - S. 10 von 39 c) Falls die Versicherungsdeckung „Regressschutz bei Trunkenheit“ erworben und die entsprechende Prämie gezahlt wurde, verzichtet die Gesellschaft, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffs- recht sowohl gegenüber dem Eigentümer oder Leasingnehmer des versicherten Fahrzeugs als auch gegenüber dem Fahrer, wenn dieser betrunken ist, vorausgesetzt der Alkoholspiegel liegt unter der gesetzlich festgelegten Promillegrenze plus 0,5 g/l. Wenn der Alkoholspiegel diese Grenze überschrei- tet beschränkt die Gesellschaft den Rückgriff ge- genüber dem Fahrer (auch wenn dies der Eigentü- mer oder Leasingnehmer ist) auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro pro Schadenfall. 31.7.3. Fahranfänger - nicht verlängerter Führerschein 1) Führerschein Die Gesellschaft verzichtet - im Falle eines Verkehrsun- falls - auf das Rückgriffsrecht gegenüber dem Fahrer und/oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wenn dieses von einer Person gefahren wird, die die Prüfungen für die Fahrerlaubnis bestanden hat und noch nicht im Besitz des regulären Führerscheins ist, unter der Bedin- gung, dass: • der Führerschein daraufhin ausgestellt wird; 2) ; • die Prüfung vor dem Schadenfall bestanden wurde; 3) ; • die Fahrweise den Vorschriften des Doku- ments entsprichtDokuments ent- spricht, das ausgestellt wird; 4) ; • zum Zeitpunkt des Schadenfalles keine Straf- verfahren Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein gegenüber dem Fahrer anhängig sind. Diese Regelung gilt auch, wenn das versicherte Fahr- zeug Fahrzeug von einem Fahrer mit abgelaufenem Führer- schein gefahren Führerschein gefah- ren wird, vorausgesetzt dieser wird daraufhin innerhalb von 3 drei Monaten ab dem Da- tum Datum des Schadenfalles verlängertver- längert.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Für „Motorfahrzeuge“ geltende Zusatzbedingungen. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversi- cherung enthaltenen Risiken, die nachstehend bei den Zusatzbedingungen aufgeführt sind. In diesem Fall sind die Versicherungssummen vor allem für die in Verbindung mit der Pflichtversicherung geschulde- ten Entschädigungen bestimmt und, für den nichtnicht von diesen abgeschöpften Teil, für die auf der Grundlage der folgenden Zusatzbedingungen ge- schuldeten Entschädigungen: 1. Be- und Entladearbeiten - Die Gesellschaft versi- chert versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers undund - falls 2. Teilweiser Regressverzicht für Beträge, die infol- ge der Unzulässigkeit der vom Art. 1.3 der Son- derbedingungen zu Abschnitt 1 vorgesehenen Einwendungen an Dritte bezahlt wurden a) In teilweiser Abweichung zum Art. 1.3 des Ab- schnitts 1 verzichtet die Gesellschaft auf das Re- gressrecht gegenüber dem Eigentümer oder Lea- singnehmer (wenn dieser nicht der Fahrer ist) des in der Police genannten Personenkraftwagens: b) Die Gesellschaft verzichtet ebenfalls, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffsrecht gegen- über dem Eigentümer oder Leasingnehmer des ver- sicherten Fahrzeugs, wenn dieses von einer Person gelenkt wird, die betrunken ist oder unter dem Ein- fluss von Drogen steht; gegenüber dem Fahrer selbst (auch wenn dieser der Eigentümer oder Leasingnehmer ist) hingegen beschränkt sie den Regress auf einen Betrag in Höhe der für den Schaden gezahlten Summe, mit Höchstbe- trag von 2.500 Euro. Versicherungsbedingungen - S. 10 von 3937 c) Falls die Versicherungsdeckung „Regressschutz bei Trunkenheit“ erworben und die entsprechende Prämie gezahlt wurde, verzichtet die Gesellschaft, nur für den ersten Schadenfall, auf das Rückgriffs- recht sowohl gegenüber dem Eigentümer oder Leasingnehmer des versicherten Fahrzeugs als auch gegenüber dem Fahrer, wenn dieser betrunken ist, vorausgesetzt der Alkoholspiegel liegt unter der gesetzlich festgelegten Promillegrenze plus 0,5 g/l. Wenn der Alkoholspiegel diese Grenze überschrei- tet beschränkt die Gesellschaft den Rückgriff ge- genüber dem Fahrer (auch wenn dies der Eigentü- mer oder Leasingnehmer ist) auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro pro Schadenfall. 3. Fahranfänger - nicht verlängerter FührerscheinFührerschein Die Gesellschaft verzichtet - im Falle eines Verkehrs- unfalls - auf das Rückgriffsrecht gegenüber dem Fah- rer und/oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wenn dieses von einer Person gefahren wird, die die Prüfungen für die Fahrerlaubnis bestanden hat und noch nicht im Besitz des regulären Führerscheins ist, unter der Bedingung, dass: 1) der Führerschein daraufhin ausgestellt wird; 2) die Prüfung vor dem Schadenfall bestanden wurde; 3) die Fahrweise den Vorschriften des Doku- ments entspricht, das ausgestellt wird; 4) zum Zeitpunkt des Schadenfalles keine Straf- verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein gegenüber dem Fahrer anhängig sind. Diese Regelung gilt auch, wenn das versicherte Fahr- zeug von einem Fahrer mit abgelaufenem Führer- schein gefahren wird, vorausgesetzt dieser wird daraufhin innerhalb von 3 Monaten ab dem Da- tum des Schadenfalles verlängert.

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Samples: Versicherungsvertrag Personenkraftwagen