Gültigkeitsdauer von Aufträgen Musterklauseln

Gültigkeitsdauer von Aufträgen. Ein Auftrag zum Abschluss von Geschäften gilt nur für den Bankarbeitstag der Auftragserteilung. Ein nach 17 Uhr eingegangener Auftrag gilt für den darauffolgenden Bankarbeitstag.
Gültigkeitsdauer von Aufträgen. Ein der Bank gegenüber erteilter Auftrag zum Abschluss von Geschäften mit außerbörslichen Handelspartnern gilt im Falle unli- mitierter Aufträge nur für eine sofortige Orderausführung.
Gültigkeitsdauer von Aufträgen. Ein im Direkthandel erteilter Auftrag gilt nur für eine sofortige Ausfüh- rung, sofern der Kunde keine anderen Ordergültigkeiten angeboten bekommt und bestätigt.
Gültigkeitsdauer von Aufträgen. Ein Auftrag zum Abschluss von Geschäften gilt nur für den Bankarbeits­ tag der Auftragserteilung. Ein nach 17 Uhr eingegangener Auftrag gilt für den darauffolgenden Bankarbeitstag. (1) Bei der Verwahrung der Edelmetalle durch die Verwahrstelle im Ausland beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der Verwahrstelle. (2) Beim Transport und einer vorübergehenden Verwahrung der Edel­ metalle im Inland nach Maßgabe von Nr. 9 (1) (b) haftet die Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. (3) Der Kunde trägt alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den für Edelmetalldepots bei der Bank oder bei der Verwahrstelle oder bei Dritten im In­ oder Ausland bestehenden Deckungsbestand in dem entsprechenden Edelmetall als Folge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen oder durch von der Bank nicht verschuldete Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In­ und Auslandes oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Verwahrstelle oder deren Erfüllungsgehilfen treffen sollten. (4) Im Falle des völligen oder teilweisen Verlustes des Deckungsbe­ standes in dem entsprechenden Edelmetall durch eines der unter Nr. 10 (3) dieser Sonderbedingungen erwähnten Ereignisse wird die Bank sämtliche Rechte zum Zwecke der Wiedererlangung oder des Ersatzes des verlorengegangenen Edelmetalls an den Kunden abtre­ ten.

Related to Gültigkeitsdauer von Aufträgen

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.