Common use of Garantieausschluss Clause in Contracts

Garantieausschluss. 5.1 Die vorstehenden Garantien werden nicht übernommen für Solarmodule der Qualitätsklasse „QK2" und „QK3", sowie für Sondermodule, Spezialanfertigungen und als gebraucht gekaufte Solarmodule. Diese Garantiebedingungen gelten ferner nicht für Module der Produktlinie „Premium“, „M Serie“, „P Serie“, „Mono S2“, „Mono S3“ & „Mono S4“. 5.2 Die in Ziff. 3.1 a) - b) bezeichneten Garantieleistungen können nur dann gewährt werden, wenn die von der Solar Fabrik hergestellten Solarstrommodule nach den jeweilig geltenden Installations- und Montageanleitungen ordnungsgemäß eingesetzt und betrieben worden sind. Die Garantieleistungen werden ferner nur gewährt für Solarstrommodule, die nach wie vor an dem ursprünglichen Installationsort, d. h. an dem Ort, an dem sie erstmals installiert und in Betrieb genommen wurden, installiert sind und sich an diesem Ort seit ihrer Installation ohne zeitliche Unterbrechung befanden. Garantieleistungen können von der Solar Fabrik GmbH außerdem nur gewährt werden, soweit das Absinken der Leistungsausbeute unter die in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Grenzen oder der Fehler in Material und Verarbeitung gemäß Ziff. 2 ausschließlich auf die von der Solar Fabrik GmbH hergestellten Solarstrommodule selbst zurückzuführen sind. 5.3 Die Garantien (d. h. die Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 und die Produktgarantie gemäß Ziff. 2) werden in folgenden Fällen nicht gewährt: 5.3.1 Bei einer nicht fachgerechten Lagerung, Transport, Installation, Verkabelung oder Wartung sowie bei unsachgemäßer/m Bedienung oder Betrieb der Solarstrommodule. 5.3.2 Bei Beschädigung der Solarstrommodule durch Missbrauch, nicht fachgerechten Veränderungen, Eingriffen oder Reparaturen der Solarstrommodule. 5.3.3 Wenn die Beschädigung der Solarstrommodule aufgrund von Systemkomponenten wie Wechselrichtern, Unterkonstruktion, Verbindungskabel o. ä. verursacht wurde. 5.3.4 Bei Beschädigungen durch äußere (z. B. mechanische) Einwirkungen. Da bei den verwendeten Gläsern Glasbruch regelmäßig nur durch mechanische Einflüsse entstehen kann, wird vermutet, dass etwaige Beschädigungen durch äußere Einwirkung verursacht wurden; ein Anspruch aus dieser Garantie besteht deshalb nur, soweit vom Anspruchsteller nachgewiesen wird, dass in diesem Fall ausnahmsweise keine äußere Einwirkung für den Glasbruch verantwortlich ist. 5.3.5 Wenn die Beschädigung oder die Leistungsminderung der Module verursacht wird durch Umwelteinwirkungen oder sonstige äußere Einwirkungen, insbesondere durch Ruß, salzhaltige Substanzen (z. B. Salzwasser), Ammoniak, sauren Regen, Rost, Ungeziefer, Überspannung, Magnetfelder, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Leitungsdefekte, Orkane, Vulkanausbrüche, Hagel- oder Schneefälle, Schimmel, Kratzer, Flecken, Verfärbung oder mechanischer Abnutzung etc. 5.3.6 Bei Schäden durch Terrorismus, Aufstände oder andere von Menschen verursachte Katastrophen. 5.3.7 Bei Schäden durch Lärm oder Vibration. 5.3.8 Wenn Seriennummern und / oder Typenschilder der Solarstrommodule fehlen, Manipulationen ausgesetzt waren oder die Solarstrommodule aus sonstigen Gründen nicht eindeutig identifizierbar sind. 5.3.9 Wenn und soweit die Leistungsminderung, die Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Solarstrommoduls aufgrund von Produktkomponenten verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar von außen an das Laminat und/oder den Rahmen des Solarstrommoduls angebracht werden, wie z. B. Bypass-Dioden, Anschlussdosen, Anschlusskabeln etc., oder wenn und soweit eine dieser Produktkomponenten beeinträchtigt oder beschädigt ist. 5.3.10 Wenn die Beeinträchtigung bei Benutzung der Solarstrommodule auf mobilen (nicht ortsfesten) Einheiten, wie z. B. Fahrzeugen und Schiffen, entstand. 5.3.11 Wenn die Leistungsminderung eines Solarstrommoduls von Verfärbungen oder sonstigen Veränderungen des Glases verursacht wurde. 5.4 Die in dieser Garantieerklärung enthaltenen Garantieleistungen stellen die einzigen für die Solarstrommodule der Solar Fabrik GmbH eingeräumten bzw. versprochenen Garantieleistungen dar.

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Samples: Garantiebedingungen, Garantiebedingungen

Garantieausschluss. 5.1 Die vorstehenden Garantien werden nicht übernommen für Solarmodule der Qualitätsklasse „QK2" und „QK3", sowie für Sondermodule, Spezialanfertigungen und als gebraucht gekaufte Solarmodule. Diese Garantiebedingungen gelten ferner nicht für Module der Produktlinie „Premium“, „M Serie“, „P Serie“, „Mono S2“, „Mono S3“ & „Mono S4“. 5.2 Die in Ziff. 3.1 a) - b) bezeichneten Garantieleistungen können nur dann gewährt werden, wenn die von der Solar Solar-Fabrik hergestellten Solarstrommodule nach den jeweilig geltenden Installations- und Montageanleitungen ordnungsgemäß eingesetzt und betrieben worden sind. Die Garantieleistungen werden ferner nur gewährt für Solarstrommodule, die nach wie vor an dem ursprünglichen Installationsort, d. h. d.h. an dem Ort, an dem sie erstmals installiert und in Betrieb genommen wurden, installiert sind und sich an diesem Ort seit ihrer Installation ohne zeitliche Unterbrechung befanden. Garantieleistungen können von der Solar Fabrik GmbH außerdem nur gewährt werden, soweit das Absinken der Leistungsausbeute unter die in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Grenzen oder der Fehler in Material und Verarbeitung gemäß Ziff. 2 ausschließlich auf die von der Solar Fabrik GmbH hergestellten Solarstrommodule selbst zurückzuführen sind. 5.3 Die Garantien (d. h. d.h. die Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 und die Produktgarantie gemäß Ziff. 2) werden in folgenden Fällen nicht gewährt: 5.3.1 Bei einer nicht fachgerechten Lagerung, Transport, Installation, Verkabelung oder Wartung sowie bei unsachgemäßer/m Bedienung oder Betrieb der Solarstrommodule. 5.3.2 Bei Beschädigung der Solarstrommodule durch Missbrauch, nicht fachgerechten Veränderungen, Eingriffen oder Reparaturen der Solarstrommodule. 5.3.3 Wenn die Beschädigung der Solarstrommodule aufgrund von Systemkomponenten wie Wechselrichtern, Unterkonstruktion, Verbindungskabel o. ä. o.ä. verursacht wurde. 5.3.4 Bei Beschädigungen durch äußere (z. z.B. mechanische) Einwirkungen. Da bei den verwendeten Gläsern Glasbruch regelmäßig nur durch mechanische Einflüsse entstehen kann, wird vermutet, dass etwaige Beschädigungen durch äußere Einwirkung verursacht wurden; ein Anspruch aus dieser Garantie besteht deshalb nur, soweit vom Anspruchsteller nachgewiesen wird, dass in diesem Fall ausnahmsweise keine äußere Einwirkung für den Glasbruch verantwortlich ist. 5.3.5 Wenn die Beschädigung oder die Leistungsminderung der Module verursacht wird durch Umwelteinwirkungen oder sonstige äußere Einwirkungen, insbesondere durch Ruß, salzhaltige Substanzen (z. z.B. Salzwasser), Ammoniak, sauren Regen, Rost, Ungeziefer, Überspannung, Magnetfelder, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Leitungsdefekte, Orkane, Vulkanausbrüche, Hagel- oder Schneefälle, Schimmel, Kratzer, Flecken, Verfärbung oder mechanischer Abnutzung etc. 5.3.6 Bei Schäden durch Terrorismus, Aufstände oder andere von Menschen verursachte Katastrophen. 5.3.7 Bei Schäden durch Lärm oder Vibration. 5.3.8 Wenn Seriennummern und / oder Typenschilder der Solarstrommodule fehlen, Manipulationen ausgesetzt waren oder die Solarstrommodule aus sonstigen Gründen nicht eindeutig identifizierbar sind. 5.3.9 Wenn und soweit die Leistungsminderung, die Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Solarstrommoduls aufgrund von Produktkomponenten verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar von außen an das Laminat und/oder den Rahmen des Solarstrommoduls angebracht werden, wie z. z.B. Bypass-Dioden, Anschlussdosen, Anschlusskabeln etc., oder wenn und soweit eine dieser Produktkomponenten beeinträchtigt oder beschädigt ist. 5.3.10 Wenn die Beeinträchtigung bei Benutzung der Solarstrommodule auf mobilen (nicht ortsfesten) Einheiten, wie z. z.B. Fahrzeugen und Schiffen, entstand. 5.3.11 Wenn die Leistungsminderung eines Solarstrommoduls von Verfärbungen oder sonstigen Veränderungen des Glases verursacht wurde. 5.4 Die in dieser Garantieerklärung enthaltenen Garantieleistungen stellen die einzigen für die Solarstrommodule der Solar Fabrik GmbH eingeräumten bzw. versprochenen Garantieleistungen dar.

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Samples: Garantiebedingungen

Garantieausschluss. 5.1 Die vorstehenden Garantien werden nicht übernommen für Solarmodule der Qualitätsklasse „QK2" und „QK3", sowie für Sondermodule, Spezialanfertigungen und als gebraucht gekaufte Solarmodule. Diese Garantiebedingungen gelten ferner nicht für Module der Produktlinie „Premium“, „M Serie“, „P Serie“, „Mono S2“, „Mono S3“ & „Mono S4S2“. 5.2 Die in Ziff. 3.1 a) - b) bezeichneten Garantieleistungen können nur dann gewährt werden, wenn die von der Solar Fabrik hergestellten Solarstrommodule nach den jeweilig geltenden Installations- und Montageanleitungen ordnungsgemäß eingesetzt und betrieben worden sind. Die Garantieleistungen werden ferner nur gewährt für Solarstrommodule, die nach wie vor an dem ursprünglichen Installationsort, d. h. an dem Ort, an dem sie erstmals installiert und in Betrieb genommen wurden, installiert sind und sich an diesem Ort seit ihrer Installation ohne zeitliche Unterbrechung befanden. Garantieleistungen können von der Solar Fabrik GmbH außerdem nur gewährt werden, soweit das Absinken der Leistungsausbeute unter die in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Grenzen oder der Fehler in Material und Verarbeitung gemäß Ziff. 2 ausschließlich auf die von der Solar Fabrik GmbH hergestellten Solarstrommodule selbst zurückzuführen sind. 5.3 Die Garantien (d. h. die Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 und die Produktgarantie gemäß Ziff. 2) werden in folgenden Fällen nicht gewährt: 5.3.1 Bei einer nicht fachgerechten Lagerung, Transport, Installation, Verkabelung oder Wartung sowie bei unsachgemäßer/m Bedienung oder Betrieb der Solarstrommodule. 5.3.2 Bei Beschädigung der Solarstrommodule durch Missbrauch, nicht fachgerechten Veränderungen, Eingriffen oder Reparaturen der Solarstrommodule. 5.3.3 Wenn die Beschädigung der Solarstrommodule aufgrund von Systemkomponenten wie Wechselrichtern, Unterkonstruktion, Verbindungskabel o. ä. verursacht wurde. 5.3.4 Bei Beschädigungen durch äußere (z. B. mechanische) Einwirkungen. Da bei den verwendeten Gläsern Glasbruch regelmäßig nur durch mechanische Einflüsse entstehen kann, wird vermutet, dass etwaige Beschädigungen durch äußere Einwirkung verursacht wurden; ein Anspruch aus dieser Garantie besteht deshalb nur, soweit vom Anspruchsteller nachgewiesen wird, dass in diesem Fall ausnahmsweise keine äußere Einwirkung für den Glasbruch verantwortlich ist. 5.3.5 Wenn die Beschädigung oder die Leistungsminderung der Module verursacht wird durch Umwelteinwirkungen oder sonstige äußere Einwirkungen, insbesondere durch Ruß, salzhaltige Substanzen (z. B. Salzwasser), Ammoniak, sauren Regen, Rost, Ungeziefer, Überspannung, Magnetfelder, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Leitungsdefekte, Orkane, Vulkanausbrüche, Hagel- oder Schneefälle, Schimmel, Kratzer, Flecken, Verfärbung oder mechanischer Abnutzung etc. 5.3.6 Bei Schäden durch Terrorismus, Aufstände oder andere von Menschen verursachte Katastrophen. 5.3.7 Bei Schäden durch Lärm oder Vibration. 5.3.8 Wenn Seriennummern und / oder Typenschilder der Solarstrommodule fehlen, Manipulationen ausgesetzt waren oder die Solarstrommodule aus sonstigen Gründen nicht eindeutig identifizierbar sind. 5.3.9 Wenn und soweit die Leistungsminderung, die Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Solarstrommoduls aufgrund von Produktkomponenten verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar von außen an das Laminat und/oder den Rahmen des Solarstrommoduls angebracht werden, wie z. B. Bypass-Dioden, Anschlussdosen, Anschlusskabeln etc., oder wenn und soweit eine dieser Produktkomponenten beeinträchtigt oder beschädigt ist. 5.3.10 Wenn die Beeinträchtigung bei Benutzung der Solarstrommodule auf mobilen (nicht ortsfesten) Einheiten, wie z. B. Fahrzeugen und Schiffen, entstand. 5.3.11 Wenn die Leistungsminderung eines Solarstrommoduls von Verfärbungen oder sonstigen Veränderungen des Glases verursacht wurde. 5.4 Die in dieser Garantieerklärung enthaltenen Garantieleistungen stellen die einzigen für die Solarstrommodule der Solar Fabrik GmbH eingeräumten bzw. versprochenen Garantieleistungen dar.

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