Gebäudeumgebung Musterklauseln

Gebäudeumgebung. Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude- charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Landwirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen sowie Wald sind ausgeschlossen.
Gebäudeumgebung. Versichert sind: a Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die sich auf dem dazu gehörenden Grundstück befinden, wie Briefkasten, Brunnen, Cheminées, Schwimmbäder inkl. Abdeckungen, Gartenhäuser, Pergolen, Feuerstellen, Haus- und Spielplätze, mit dem Boden fest verbundene Gartentische, Skulpturen, Platten- und Kieswege, Hof- räume, Velounterstände; b Gartenanlage der versicherten Gebäude, wie Rasenflä- chen, Ziersträucher, Blumen, Büsche, Bäume, Zäune und Hecken, Teiche mit deren Inhalt, Bewässerungs- und Be- leuchtungsanlagen; c Bauliche Infrastruktur auf dem dazu gehörenden Grund- stück, wie Abstell- und Parkplätze, Zu- und Abfahrtsstras- sen und -wege, Brücken, Stege, Rampen, Trottoirs, Tun- nels, Drehkreuze, Barrieren, Freitreppen, Geländer, Stütz- mauern, Umzäunungen, Gleisanlagen samt Unterbau, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie Kanäle und Auffangbassins; d Spezielle Fundamente auf dem dazu gehörenden Grund- stück, d.h. Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund-, Rühl-, Schlitz- und Pfahlwände, Aussteifungen, Grundwasserabdichtungen, Anker und dergleichen. Nicht versichert sind - Fundamente, Strassen, Wege, Tunnels, Brücken, Dämme, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Silos, Pipelines, Brunnen, Becken und Kanäle, sowie Leitungen, soweit sie nicht aus- schliesslich dem Gebäude dienen.
Gebäudeumgebung. ■ Versicherungssumme gemäss Police A9. Kosten für psychologische Nachbetreuung ■ CHF 2’000.– CHF 2’000.– ■ CHF 2’000.– CHF 2’000.– bei Einbruch und Beraubung Nicht versichert sind Feuer- und Elementarschäden Diebstahlschäden Wasserschäden D5. Schäden beim Auffüllen von Flüssigkeiten und bei Revisionsarbeiten an Heizungs-, Tank-, Wärme- und Kälteanlagen; D6. Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser durch offene Fenster, Türen, Oblichter und Dachluken oder durch Öffnun- gen am Dach sowie generell bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten; D7. Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist; D8. Reparaturen beschädigter Leitungen sowie daran angeschlossener Apparate, Einrichtun- gen, Heizungs-, Tank-, Wärme- und Kältean- lagen; D9. Schäden an Kälteanlagen durch künstlich erzeugten Frost sowie Schäden an Wärme- tauscher- und/oder Wärmepumpen-Kreislauf- systemen selbst infolge der Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Ga- sen innerhalb dieser Systeme; D10. Schäden verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunter- halt oder Unterlassung von Abwehrmass- nahmen; D11. Schäden als Folge der umschriebenen Feuer- und Elementarereignisse. Glasbruchschäden A10. Motorfahrzeuge, Anhänger, Motorfahrräder (ausgenommen Fahrräder mit elektrischer Tretunter- stützung), Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör; A11. Wasserfahrzeuge, für die eine obligatorische Haftpflicht vorgeschrieben ist, samt Zubehör; A12. Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen; A13. Sachen und Kosten, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; A14. Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflich- teter; A15. Schäden infolge von kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen und dagegen ergriffenen Massnahmen sowie Erdbeben, vulkanischen Eruptionen (vorbehalten bleiben F1. und F2.) oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, der Anspruchsberechtigte weise nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht; A16. Wiederherstellkosten für Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, Computerdaten und Akten. B6. Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung; B7. Sturm-, Hagel- und Schneedruckschäden an Obsterträgen, Bodenerträgnissen und Blu- men; B8. Sturm- und Wasserschäden an Wasserfahr- zeugen auf...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • EDI-Nachricht Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.