Gefährliche Güter Musterklauseln

Gefährliche Güter. Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
Gefährliche Güter. 2. Lebende Tiere und Pflanzen
Gefährliche Güter. (1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat.
Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache mit ONS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
Gefährliche Güter. Unabhängig von den diesbezüglichen Hinweispflichten des Auftraggebers hat der Frachtführer selbstständig zu überprüfen, ob es sich bei dem Transport um gefährliche Güter handelt und ggf. die entsprechenden Schritte einzuleiten. Ist ein Gefahrgutlenkerausweis erforderlich, so ist dieser auf Gültigkeit zu überprüfen. Der Frachtführer ist für die Fahrzeug- und Lenkerausrüstung verantwortlich, insbesondere gem. ADR. Der Auftraggeber behält sich das Recht diesbezüglicher Kontrollen vor. Gefahrgüter der Klassen 1 und 7 dürfen nicht transportiert werden.
Gefährliche Güter. I.4.5 Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeits- schutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten I.4.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften Überprüfen, Brandschutz- einrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten (Lernfeld 8)
Gefährliche Güter. Die Verpackung (Innen- und Außenverpackung) und der Versand von gefährlichen Gütern wie Lacke, Verdünnungen, Kleber, Säuren, Giftstoffe, unter Druck stehende Gase, etc. sind strikt gemäß den Vorschriften (IMDG, IATA, ADR, RID) für die gewählte(n) Versandart(en) bis zur Endbestimmung vorzunehmen. Die erforderlichen und in o. a. Vorschriften geregelten Gefahrengutbescheinigungen im Original, Unfallmerkblätter, etc. sind vom Auftragnehmer beizubringen (in Deutsch / Englisch sowie der Landessprache der Endbestimmung. Montageausrüstungen, Spezialwerkzeuge, Messgeräte, etc. und sämtliche Güter, die nur temporär im Empfangsland verwendet werden und nach Abschluss des Auftrages wieder reexportiert werden, sind ausnahmslos getrennt vom Hauptequipment zu verpacken. Eine Vermischung von endgültig eingeführten und temporär einzuführenden Waren ist nicht gestattet. In den Lieferpapieren (Packlisten) sind temporär zu liefernde Güter besonders zu kennzeichnen.
Gefährliche Güter. Hat der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen, so kann der Beförderer das Gut jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausladen, vernichten oder unschädlich machen, ohne dass Ersatz zu leisten ist, sofern er nicht bei Übernahme des Gutes Kenntnis von seiner gefährlichen Beschaffenheit hatte.
Gefährliche Güter. 6.1 LKW mit gefährlichen Gütern müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere die erforderliche Kennzeichnung aufweisen.
Gefährliche Güter. 8.1) Bei gefährlichen Gütern muss der Kunde prüfen, ob ihre Aufnahme und Umschlag nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zulässig sind und ob hierfür besondere Auflagen bestehen. Er muss gegebenenfalls auf eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene besondere Umschlagsaufsicht im Auftrag besonders hinweisen.