Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
5.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung des Auftraggebers. Versendet wird, wenn keine bestimmte Versandanschrift vorliegt, an die Anschrift des Auftraggebers.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer in Kaufbeuren geht die Sach- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen an den Bestimmungsort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber tritt spätestens im Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Werk bzw. Lager in Kaufbeuren ein.
6.3 Erfolgt die Versendung der Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr schon zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn er eine verspätete Absendung wünscht oder diese auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben.
6.4 Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, tritt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung unserer Anzeige der Versandbereitschaft ein.
6.5 Lagerkosten ab dem zweiten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
6.7 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ex works Incoterms 2010 vereinbart.
6.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
6.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Waren, die der Käufer bei uns abzuholen hat, werden mit der Meldung der Abholbereitschaft auf seine Gefahr aufbewahrt. Kommt der Käufer seiner Abholpflicht nicht nach, hat er für die Aufbewahrung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Verpackungen nach unserer Maßgabe sind im Preis enthalten. Spezielle Verpackungswünsche oder Verpackungsvorschriften des Käufers werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
5.2. Die Gefahr geht bei Abholung durch den Besteller mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Abholer oder Transporteur auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung von Transportmitteln der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx oder frachtfreier Lieferung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
5.3. Die Kosten für Verpackung, Versand und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
5.4. Die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Übernimmt die LWS auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zu- fälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die LWS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückge- nommen, ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die LWS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Ist zwischen den Parteien die Lieferung "frei Haus" vereinbart, geht die Sachgefahr und somit auch unsere Haftung mit der Übergabe der mangelfreien Sache an den Spe- diteur auf den Besteller/Käufer über, es sei denn, der Untergang der Ware ist auf ein Ver- schulden des Spediteurs/Frachtführers zurückzuführen und dieser wurde von uns ausge- wählt.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsord- nung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller/Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans- portversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller/Käufer.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 6.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager" vereinbart.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
6.3 Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung anerkannt worden ist. Paletten und Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen nicht statthaft.
6.4 Beim Download und beim Versand von Daten über das Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 14.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lie- ferung „ab Werk“ vereinbart, so dass die Gefahr des zufälligen Unter- gangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Übergabe an die Transportperson auf den Kunden übergeht.
14.2 Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maß- gabe der Verpackungsordnung werden Eigentum des Kunden und von MPR dem Kunden berechnet. Die vorgenannten Verpackungen werden von MPR nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
14.3 Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Sofern der Kunde es wünscht, wird MPR die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Lieferung ”ab Werk“ vereinbart.
2. LifeScan übernimmt auf ihre Kosten die Verpackung. Transport- und alle 6. sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsvorschriften werden nicht zurückgenommen.
3. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager. 7.
4. LifeScan schließt auf ihre Kosten für die zu liefernde Ware eine Trans- portversicherung ab.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LifeScan bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet LifeScan – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LifeScan, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Xxxxxxx aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung, die zu einem Sach- und Ver- mögensschaden führt, ist die Haftung von LifeScan auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LifeScan nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit LifeScan einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn LifeScan die Pflichtverletzung zu vertreten hat. LifeScan haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung, Behandlung oder Verwendung der gelieferten Ware. Bei medizinisch- technischen Geräten haftet LifeScan insbesondere ...