Common use of Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen

Gefahrerhöhung. 5.1 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhö- hung Kenntnis erlangt. 5.2 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschul- det nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- gang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kün- digung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung be- stand. 5.3 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers Versiche- rers gehabt hat. 5.5 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 5.6 6. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden wer- den soll. 5.7 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres der Tiere ändert.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019), Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019)

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- nahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versiche- rer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 7.2 Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung darstelltvorgenommen oder gestattet hat, so muss er dies diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 5.2 Eine ohne 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den VersichererVerpflichtung nach Zif- fer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er- höhten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- schließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung muss spätestens oder Vertragsan- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versich- erer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflich- ten grob fahrlässig, mehr als ein Monat liegtso gelten Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- erhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) 7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet Gefahrer- höhung nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles bekannt war,oder den Umfang der Leistungspflicht war oder c) zum Zeitpunkt 7.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) Frist für die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Kündigung des Versicherers gehabt hatabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Fotoapparateversicherung, Versicherungsbedingungen

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers keine wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglichkann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der vor Vertragsschluss ge- fragt hat. Eine Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutznach Ziffer 5.1 liegt nicht vor, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden mitversichert gelten soll. 5.7 Als 5.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- rers keine Gefahrerhöhung gilt es insbesonderevornehmen oder deren Vor- nahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versi- cherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor- genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 5.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 5.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verwendungsart Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 5.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 5.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund- sätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Haltungsweise Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- lung des Tieres ändertVersicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 5.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- tragsanpassung nach Ziffer 5.3 oder 5.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Ver- sicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge- fahrerhöhung bestanden hat. 5.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Zif- fer 5.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 5.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 5.2 Abs. 2 u.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffern 5.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeit- punkt bekannt war. 5.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner beste- hen, 5.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver- sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 5.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

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Samples: Bedingungen Für Die Versicherung Von Musikinstrumenten

Gefahrerhöhung. 5.1 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung Ein- willigung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornah- me durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Einwilligung des Ver- sicherers keine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zu gestatten, kann der Ver- sicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. In den Fällen der Gefahrerhöhung unter Verletzung der in Absatz 1 bestimmten An- zeigepflicht kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt jeweils, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. (3) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahr- erhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre- chenden Beitrag verlangen oder die Absicherung der Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieser Rechte gilt Absatz 2 entsprechend. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versi- cherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsneh- mer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. (4) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Gefahr- erhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder deren Vornahme durch Dritte gestatteneinen Dritten gestattet hat. Erkennt Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung die- ser Pflicht ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- cherungsnehmer. In den Fällen der Gefahrerhöhung unter Verletzung der in Absatz 1 bestimmten An- zeigepflicht ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegangen sein müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 4 Satz 2. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und zwischen dem Versicherungsfall und eine Kündigung nicht erfolgt war. (1) Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Ver- sicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht- erhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Ver- sicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Person des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt. Der Versiche- rungsnehmer kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag rückwirkend zum Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Ver- sicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfäl- le, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsäch- lichem Bezug eintreten. (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, frei- berufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 ent- sprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den verein- barten Beitrag rechtfertigt. (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leis- tungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuches. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegtEntscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. 5.4 (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils be- stimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsneh- mers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Ist eine versicherte Person durch eine Straftat nach § 2 l) getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger aus- schließlich für den ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers. (3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widerspre- chen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher bzw. eingetra- gener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. (1) Alle für den Versicherer kann bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Haupt- verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Versicherungsschutz nicht verweigern, wennFall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. a(3) Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abge- schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt Be- stimmungen des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatAbsatzes 2 entsprechende Anwendung. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 8.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Vermie- tung/Vercharterung oder sonstige Überlassung des Fahr- zeugs an Dritte gegen Entgelt; eine Überschreitung der im Versicherungsschein festgelegten Fahrtgrenzen und der Wechsel des ständigen Liegeplatzes ins bzw. im Ausland ist im Rahmen dieser Bedingungen nur in Absprache mit dem Versicherer von Fall zu Fall vor Risikobeginn zulässig. 8.2 Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung darf der Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass er oh- ne vorherige Zustimmung des Versicherers eine von ihm vorgenommene Gefahrer- höhung vorgenommen oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstelltgestattet hat, so muss er dies diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 5.2 Eine ohne 8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den VersichererVerpflichtung nach Ziffer 8.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu kündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Ver- letzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 8.2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat kündigen. 8.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Pro- zent oder schließt der Versicherer die Absicherung der hö- heren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Ver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 8.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung muss spätestens oder Vertrags- anpassung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 8.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 8.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 8.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 8.2 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versiche- rungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver- sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegan- gen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, mehr als ein Monat liegtso gilt Ziffer 8.6 Satz 2 und 3 ent- sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 ge- nannten Zeitpunkt bekannt war. 8.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) 8.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet Ge- fahrerhöhung nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf ursächlich für den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf rungsfalls oder den Umfang der Leistung Leistungspflicht war oder 8.8.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers gehabt hatabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kaskoversicherung Von Wassersportfahrzeugen

Gefahrerhöhung. 5.1 (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Trittnach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies hat dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererinnerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss spätestens Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, Umstandes zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegtdiesem Zeitpunkt bekannt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a(4) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden mitversichert sein soll. § 9 Örtlicher Geltungsbereich § 10 Versicherungssumme und Selbstbeteiligung § 11 Kostenübernahme (1) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 5.7 Als Gefahrerhöhung (2) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. § 12 Kündigung nach Rechtsschutzfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. (4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. § 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt es insbesonderedrei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. § 14 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. cc) Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. (2) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die Verwendungsart alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; (6) Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Haltungsweise Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des Tieres ändertvon ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. (8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. (9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 15 Versehensklausel § 16 Zuständiges Gericht, Anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen den Versicherer (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer (3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers (4) Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz, ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. § 17 Sanktionsklausel

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Samples: Insurance Agreement

Gefahrerhöhung. 5.1 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung Ein- willigung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornah- me durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Einwilligung des Ver- sicherers keine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zu gestatten, kann der Ver- sicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. In den Fällen der Gefahrerhöhung unter Verletzung der in Absatz 1 bestimmten An- zeigepflicht kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt jeweils, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. (3) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahr- erhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre- chenden Beitrag verlangen oder die Absicherung der Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieser Rechte gilt Absatz 2 entsprechend. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. (4) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Gefahr- erhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder deren Vornahme durch Dritte gestatteneinen Dritten gestattet hat. Erkennt Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung die- ser Pflicht ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- cherungsnehmer. In den Fällen der Gefahrerhöhung unter Verletzung der in Absatz 1 bestimmten An- zeigepflicht ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegangen sein müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 4, Satz 2. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und zwischen dem Versicherungsfall und eine Kündigung nicht erfolgt war. (1) Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrech- terhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Ver- sicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Person des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt. Der Versiche- rungsnehmer kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag rückwirkend zum Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Ver- sicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfäl- le, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsäch- lichem Bezug eintreten. (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, frei- berufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 ent- sprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den verein- barten Beitrag rechtfertigt. (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leis- tungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuches. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegtEntscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. 5.4 (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils be- stimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsneh- mers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Ist eine versicherte Person durch eine Straftat nach § 2 l) getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger aus- schließlich für den ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers. (3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widerspre- chen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher bzw. eingetra- gener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. (1) Alle für den Versicherer kann bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Haupt- verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Versicherungsschutz nicht verweigern, wennFall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. a(3) Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abge- schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt Be- stimmungen des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatAbsatzes 2 entsprechende Anwendung. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vorneh- men oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.gestattete 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungs- falls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres der Tiere ändert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Gefahrerhöhung. 5.1 15.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Abschluss des Versiche- rungsvertrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungs- vertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unver- züglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.2 15.2 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Gefahrerhöhung: 15.2.1 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Mo- nat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 15.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unver- schuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung wider- sprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 15.2.3 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers einge- tretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versiche- rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 15.2.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernom- men, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. 15.2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahr- erhöhung bestand. 15.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) 15.3.1 er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall Versicherungs- fall nach Gefahr- erhöhung Gefahrerhöhung eintritt, b) 15.3.2 er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) 15.3.3 er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 15.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigernverwei- gern, wenn a) 15.4.1 der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) 15.4.2 dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) 15.4.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) 15.4.4 die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers Versi- cherers gehabt hat. 5.5 15.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 5.6 15.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) 15.6.1 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) 15.6.2 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden sollsoll oder 15.6.3 die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. 5.7 15.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres der Tiere seines Betriebes oder seines Produktionsverfahrens ändert.

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Samples: Tier Ertragsschadenversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers Versiche- rers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden wer- den soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen

Gefahrerhöhung. 5.1 (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Trittnach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies hat dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererinnerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss spätestens Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, Umstandes zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegtdiesem Zeitpunkt bekannt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a(4) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden mitversichert sein soll. § 9 Örtlicher Geltungsbereich § 10 Versicherungssumme und Selbstbeteiligung § 11 Kostenübernahme (1) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere(2) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, wenn an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. § 12 Kündigung nach Rechtsschutzfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. (4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. § 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Verwendungsart Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Haltungsweise im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Tieres ändert.Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. § 14 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;

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Samples: D&o Insurance Application

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung der Ver- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor- handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers keine wahr- scheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglichkann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutznach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) hat oder nach den Umständen Umstän- den als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden mitversichert gelten soll. 5.7 Als 7.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer oder Versicherte ohne vorherige Zustimmung des Ver- sicherers keine Gefahrerhöhung gilt es insbesonderevornehmen oder deren Vor- nahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi- cherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä- rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verwendungsart Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versiche- rer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre- chende erhöhte Prämie verlangen oder die Haltungsweise Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Ge- fahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Tieres ändertVersicherers oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs- recht hinzuweisen. 7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge- übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- nehmer oder Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.2 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsneh- mers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Ver- letzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte seine Pflichten grob fahrlässig, so gilt Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, 7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer oder Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 7.8.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- gung nicht erfolgt war.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.9.1.1 Wenn nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absiche- rung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: – Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder – wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatteneine Frist in Textform kündigen. Erkennt In unserer Mit- teilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis er- halten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsände- rung innerhalb eines Monats ausüben. 7.9.1.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbei- trag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabge- setzt, zu dem Sie uns informiert haben. 7.9.1.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen, können wir den Versiche- rungsnehmer nachträglichrungsvertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass eine von ihm vorgenommene Sie nicht vorsätzlich oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigengrob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungs- schutz: – Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche An- gaben. Die Kündigung muss spätestens – Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. – Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu dem Sie uns über die Gefahrer- höhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungs- schutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberech- nung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Um- fang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangtSchwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz) – Sie weisen uns nach, wenn a) er dass die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalls beeinflusst noch auf den Umfang der unserer Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen . – Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht an- gewandt, wenn – die Veränderung so unerheblich ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung diese nicht berührt werden zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder – ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Privat , Berufs Und Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 1. Sie dürfen nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Antragstellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers durch uns keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis unverzüglich. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer geschaffen wird, dass dadurch der Versiche- rungsnehmer Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir schriftlich (z.B. im Angebotsfragebogen) gefragt haben; 2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr 2.3. genutzt wird; 2.4. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 2.5. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes. 3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 5. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung Sie eine Gefahrerhöhung darstelltvorgenommen oder gestattet haben oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererso sind wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgeneintritt, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen VersicherungsschutzIhre Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn a) er wenn uns die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum diesem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bereits bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der . Wir bleiben zur Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondereverpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Versicherungsnehmer Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändertBeweislast.

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Samples: Versicherungsvertrag

Gefahrerhöhung. 5.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrösserung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Die Gefahrerhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache beruht, deren Umfang die Parteien allenfalls bei der Beantwortung der Fragen festgestellt haben. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers keine wesentliche Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine von ihm vorgenommene wesentliche Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattete Veränderung eine gestattet hat, hat er die wesentliche Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine schriftlich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrerhöhung ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Zutun des Versicherungsnehmers ein, so hat er die wesentliche Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererunverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für die Folgezeit an den Vertrag fristlos zu kündigennicht gebunden. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenDiese Rechtsfolge tritt nicht ein, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er wenn die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat. Ist die wesentliche Gefahrerhöhung ohne Zutun des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommenVersicherungsnehmers herbeigeführt worden, hat so ist der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode für die Folgezeit an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung Vertrag nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesonderegebunden, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die Verwendungsart ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen (Verletzung der Anzeigepflicht). Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat. Ist die wesentliche Gefahrerhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden und hat der Versicherungsnehmer die ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitgeteilt (keine Verletzung der Anzeigepflicht), so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag wegen wesentlicher Gefahrerhöhung zu kündigen. Gegebenenfalls erlischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablauf von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer gekündigt hat. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf die Haltungsweise Kündigung verzichtet, insbesondere wenn der Versicherer, nachdem ihm die Gefahrerhöhung durch schriftliche Anzeige des Tieres ändertVersicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer gekündigt hat. Alternativ zur Kündigung ist die HanseMerkur berechtigt, in Schrift- oder anderer Textform innert 14 Tagen seit Kenntnisnahme eine Prämienerhöhung mit Wirkung ab Gefahrerhöhung anzuzeigen. Stimmt der Versicherungs- nehmer der Prämienerhöhung nicht innert 7 Tagen seit Mitteilung in Textform vorbehaltlos zu, gilt der Vertrag ohne Weiteres als gekündigt mit den oben beschriebenen Kündigungsfolgen.

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Samples: Gebäude Sachversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- nahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 7.2 Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Zif- fer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er- höhten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- schließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat und der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung dem Zeitpunkt eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, mehr als ein Monat liegtso gelten Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) 7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet Gefahrer- höhung nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles bekannt war,oder den Umfang der Leistungspflicht war oder c) zum Zeitpunkt 7.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) Frist für die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Kündigung des Versicherers gehabt hatabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Aktivas Kurzzeit Premium Versicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 4.2 Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung er ohne vorherige Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung darstelltvorgenommen oder gestattet hat, so muss er dies diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 5.2 Eine ohne 4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den VersichererVerpflichtung nach Ziffer 4.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 4.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 4.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö- hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- zuweisen. 4.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung muss spätestens oder Vertragsanpassung nach Ziffer 4.3 oder 4.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 4.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 4.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 4.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.2 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte erfolgen zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrläs- sig, mehr als ein Monat liegtso gelten Ziffer 4.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 4.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene 4.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann ursächlich für den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts Eintritt des Versicherungsfalles bekannt war,oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder c) zum Zeitpunkt 4.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) Frist für die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Kündigung des Versicherers gehabt hatabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Musikinstrumenteversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 1. Sie dürfen nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Antragstellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers durch uns keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis unverzüglich. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer geschaffen wird, dass dadurch der Versiche- rungsnehmer Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem wir schriftlich (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt haben; 2.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird; 2.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwie-gend unbenutzbar machen; 2.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes. 3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kundigen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kurzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 5. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung Sie eine Gefahrerhöhung darstelltvorgenommen oder gestattet haben oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererso sind wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgeneintritt, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen VersicherungsschutzIhre Anzeige uns hatte zugegangen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn a) er wenn uns die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum diesem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bereits bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der . Wir bleiben zur Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondereverpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Versicherungsnehmer Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändertBeweislast.

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Samples: Business Insurance Policy

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf (1) Tritt nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers keine einen höheren als den vereinbarten Bei- trag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Um- standes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung vor- nehmen um mehr als 10% oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche- rungsnehmer nachträglichden Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstelltder nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, muss er dies kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versiche- rer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererinnerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitrags- berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu kündigenunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen. Die Kündigung muss spätestens Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderli- chen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versiche- rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu dem diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der Versicherer von erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Versiche- rer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwe- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat keinen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung wenn zum Zeitpunkt des Eintritts Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers Versicherers abgelaufen ist war und er nicht gekündigt hat oder d) ge- kündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf für den Eintritt des Versiche- rungsfalles rungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatur- sächlich war. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Insurance Agreement

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.9.1.1 Wenn nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der ei- nen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absiche- rung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: – Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder – wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatteneine Frist in Textform kündigen. Erkennt In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis er- halten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsände- rung innerhalb eines Monats ausüben. 7.9.1.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der ei- nen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedri- geren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versiche- rungsnehmer nachträglichrungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 7.9.1.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen, können wir den Versiche- rungsvertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass eine von ihm vorgenommene Sie nicht vorsätzlich oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigengrob fahrlässig gehandelt haben. Die Kündigung muss spätestens (Was ist In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: – Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche An- gaben. – Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. – Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu dem Sie uns über die Gefahrer- höhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungs- schutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberech- nung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder un- richtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangtSchwe- re Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz) – Sie weisen uns nach, wenn a) er dass die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalls beeinflusst noch auf den Umfang der Um- fang unserer Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen . – Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht an- gewandt, wenn – die Veränderung so unerheblich ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung diese nicht berührt werden zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder – ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf 7.9.1.1 Wenn nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der ei­ nen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (z.B.: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad oder ein weiteres Auto an.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absiche­ rung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: – Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder – wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatteneine Frist in Textform kündigen. Erkennt In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Versiche- rungsnehmer nachträglichErhöhung der Gefahr Kenntnis er­ halten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsände­ rung innerhalb eines Monats ausüben. 7.9.1.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der ei­ nen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedri­ geren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versiche­ rungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 7.9.1.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Ver­ pflichtung nicht nachkommen, können wir den Versiche­ rungsvertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass eine von ihm vorgenommene Sie nicht vorsätzlich oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigengrob fahrlässig gehandelt haben. Die Kündigung muss spätestens (Was ist In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: – Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche An­ gaben. – Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. – Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu dem Sie uns über die Gefahrer­ höhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungs­ schutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberech­ nung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder un­ richtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangtSchwe­ re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz) – Sie weisen uns nach, wenn a) er dass die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalls beeinflusst noch auf den Umfang der Um­ fang unserer Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen . – Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht an­ gewandt, wenn – die Veränderung so unerheblich ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung diese nicht berührt werden zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder – ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 2.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.2 2.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 2.3 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 2.4 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträgliche angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. 2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung Gefahrerhöhung eintritt, , b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, , c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 2.6 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, , b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls bekannt war, , c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versiche- rers Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder hat, oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5.5 2.7 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 5.6 2.8 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, , b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 2.9 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres der Tiere ändert.

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Samples: Hundeversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrösserung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Die Gefahrerhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache beruht, deren Umfang die Parteien allenfalls bei der Beantwortung der Fragen festgestellt haben. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers keine wesentliche Gefahrerhöhung vor- nehmen vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte einen Dritten gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine von ihm vorgenommene wesentliche Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattete Veränderung eine gestattet hat, hat er die wesentliche Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine schriftlich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrerhöhung ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Zutun des Versicherungsnehmers ein, so hat er die wesentliche Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererunverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für die Folgezeit an den Vertrag fristlos zu kündigennicht gebunden. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenDiese Rechtsfolge tritt nicht ein, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er wenn die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat. Ist die wesentliche Gefahrerhöhung ohne Zutun des Versicherers gehabt hat. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommenVersicherungsnehmers herbeigeführt worden, hat so ist der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode für die Folgezeit an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung Vertrag nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesonderegebunden, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die Verwendungsart ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen (Verletzung der Anzeigepflicht). Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat. Ist die wesentliche Gefahrerhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden und hat der Versicherungsnehmer die ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitgeteilt (keine Verletzung der Anzeigepflicht), so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag wegen wesentlicher Gefahrerhöhung zu kündigen. Gegebenenfalls erlischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablauf von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer gekündigt hat. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf die Haltungsweise Kündigung verzichtet, insbesondere wenn der Versicherer, nachdem ihm die Gefahrerhöhung durch schriftliche Anzeige des Tieres ändertVersicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer gekündigt hat. Alternativ zur Kündigung ist die HanseMerkur berechtigt, in Schrift- oder anderer Textform innert 14 Tagen seit Kenntnisnahme eine Prämienerhöhung mit Wirkung ab Gefahrerhöhung anzuzeigen. Stimmt der Versicherungs- nehmer der Prämienerhöhung nicht innert 7 Tagen seit Mitteilung in Textform vorbehaltlos zu, gilt der Vertrag ohne Weiteres als gekündigt mit den oben beschriebenen Kündigungsfolgen. Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung die HanseMerkur verlangt hat, innerhalb einer angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen.

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Samples: Gebäude Sachversicherung

Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf (1) Tritt nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers keine einen höheren als den vereinbarten Bei- trag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Um- standes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung vor- nehmen um mehr als 10% oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche- rungsnehmer nachträglichden Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstelltder nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, muss er dies kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versiche- rer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versichererinnerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitrags- berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos zu kündigenunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen. Die Kündigung muss spätestens Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderli- chen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgenein, zu in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 5.3 Der Versicherungsnehmer hat Versiche- rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) es sei denn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung war der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatUmstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. 5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. 5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

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Samples: Insurance Agreement