Common use of Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Appears in 8 contracts

Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages Antrags nicht bekannt war.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Gefahrerhöhung. (1. ) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon KenntnisVersiche- rungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm Gefahrer- höhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene sein Wissen oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom ohne seinen Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr eineingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form schriftlich Anzeige zu erstatten. (2. ) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten ge- nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3. ) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung Stel- lung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene ein- getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon KenntnisVersiche- rungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene sein Wissen oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom ohne seinen Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr eineingetreten ist, so hat er dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich in geschriebener Form schriftlich Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten PflichtenPflichten vorsätzlich, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen außer- dem nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG 27 Versicherungvertragsgesetz (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung Anwen- dung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages Versi- cherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Einkommenssicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung

Gefahrerhöhung. 12.1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon KenntnisKenntnis davon, dass durch eine von ihm Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene sein Wissen oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom ohne seinen Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr eineingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form schriftlich Anzeige zu erstatten. 22.2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Die Verletzung der in Punkt 1 Artikel 2.1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem Pflichten kann den teilweisen oder vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Entschädigung sowie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung Artikel 1898 ZGB zur Leistung freiFolge haben. 32.3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe, Versicherungsvertrag Für Kondominien

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen vorneh- men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene vor- genommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig unab- hängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich unver- züglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer Versi- cherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Begren- zungen der §§ 23 bis - 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme An- nahme des Versicherungsantrages eingetretene GefahrerhöhungGefahrerhö- hung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Appears in 1 contract

Samples: Haushaltsversicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Appears in 1 contract

Samples: Haushaltversicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon KenntnisKenntnis davon, dass durch eine von ihm Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene sein Wissen oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom ohne seinen Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr eineingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form unver- züglich schriftlich Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigenkündi- gen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene GefahrerhöhungGefahr- erhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon KenntnisKenntnis davon, dass durch eine von ihm Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene sein Wissen oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom ohne seinen Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr eineingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener ge- schriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe der §§ 23 bis - 31 VersVG Vers. VG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages Ver- sicherungsantrages eingetretene GefahrerhöhungGefahr- erhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme An- nahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine erhebliche Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Dies gilt insbesondere für die Änderung von Umständen, nach welchen der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Cyberrisiko Versicherung

Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine erhebliche Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Dies gilt insbesondere für die Änderung von Umständen, nach welchen der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

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Samples: Cyberrisiko Versicherung