Common use of Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Gefahrerhöhung. B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat­ sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö­ ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche­ rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor­ nahme durch einen Dritten gestatten. B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge­ fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags­ erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Musikinstrumentenversicherung, Fahrradversicherung

Gefahrerhöhung. B.3.2.1 B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B.3.2.1.1 B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat­ tat- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö­ ßerung Ver- größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme In- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B.3.2.1.2 . B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand Um- stand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertrags- schluss gefragt hat. B.3.2.1.3 B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.2.2.1 . B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ rungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche­ rers Versi- cherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor­ nahme Vornahme durch einen Dritten gestatten. B.3.2.2.2 B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu-stimmung des Versicherers eine Ge­ Ge- fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags­ erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Gefahrerhöhung. B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat­ tat- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö­ ßerung Ver- größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme In- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand Um- stand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertrags- schluss gefragt hat. B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche­ rers Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor­ nahme Vornahme durch einen Dritten gestatten. B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge­ fahrerhöhung Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags­ Vertrags- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Gefahrerhöhung. B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat­ sächlich tatsäch­ lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö­ ßerung Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme Inanspruchnah­ me des Versicherers wahrscheinlicher wird. B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche­ rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor­ nahme durch einen Dritten gestatten. B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge­ fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags­ erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenan­ zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Hausratversicherung