Gefahrtragung und Versicherung Musterklauseln

Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
Gefahrtragung und Versicherung. 17.1 Der Kunde trägt während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigungen, Verlust oder Abhandenkom- men des Mietobjektes.
Gefahrtragung und Versicherung. 7.1 Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen von dem LN verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaft- pflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Leasingobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der LN tritt mit Abschluss des Leasingvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an LG ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
Gefahrtragung und Versicherung. 10.1 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälli- gen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der sich in seinem Einflussbereich befindlichen Anlage, so- weit der Untergang oder die Verschlech- terung nicht von VOLZ E.K.T. verursacht wurde.
Gefahrtragung und Versicherung. 8.1. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle auftretenden Schäden am Mietobjekt und den Verlust bzw. Untergang des Mietobjekts. Dem Mieter wird daher empfoh- len, das Mietobjekt gegen von dem Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebs- versicherung aufzunehmen und mit dem Neuwert zu ver- sichern. Für elektrisch betriebene Mietobjekte sollte eine Elektronikversicherung abgeschlossen werden, welche insbesondere den Neuwert versichert und außerdem zu- sätzlich zum allgemein versicherten Risiko auch Schäden aus indirektem Blitzschlag deckt. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages alle Rechte aus den Versiche- rungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
Gefahrtragung und Versicherung. 6.1 Der Mieter trägt die Gefahr einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des Mietobjektes im Falle der Abholung durch den Mieter, von der Übergabe an den Mieter, im Falle der Entladung auf der Baustelle mit eigenem Ladekran der Vermieterin, von der Beendigung des Entladevorgangs an. Im Falle der Entladung mit Hebezeug, welches der Mieter zu stellen hat, von der Bereitstellung des Mietobjekts am Entladeort. Bei Beendigung des Mietvertrages geht die Gefahr mit Übernahme des Mietobjektes durch die Vermieterin auf die Vermieterin über. Als von der Vermieterin übernommen gilt das Mietobjekt am Ende der Mietzeit auch dann, wenn der Mieter am Ende der Mietzeit, ggf. nach vertragsgemäßer Kündigung des Mietvertrages, das Mietobjekt ordnungsgemäß bereitgestellt hat. Die Bereitstellung durch den Mieter beinhaltet auch die Zurverfügungstellung von Hebezeug, wenn der Mieter auch zum Entladen Hebezeug gestellt hat oder zu stellen verpflichtet war.
Gefahrtragung und Versicherung. 17.1. Mit der Bereitstellung zum Versand im Werk gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
Gefahrtragung und Versicherung. Der Kunde trägt während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen des Vertragsob- jekts. Der Kunde ist verpflichtet, das Vertragsobjekt auf eigene Rechnung gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versi- chern und Faigle auf Verlangen die entsprechende Versicherungs- police vorzulegen.
Gefahrtragung und Versicherung. 6.1 db trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versi- chert dieses, soweit dies verhältnismässig und mög- lich erscheint, wie:
Gefahrtragung und Versicherung. 6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Auftraggebers von der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers erfasst werden. Der Auftraggeber hat die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung dem Auftragnehmer durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder muss der Auftragnehmer feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, wird der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.