Gefahrtragung und Versicherung Musterklauseln

Gefahrtragung und Versicherung. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung gegen vom Mieter verursachte Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen oder ggf. eine solche abzuschließen. Für elektrisch betriebene Mietobjekte ist eine Elektronikversicherung abzuschließen, die Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vorsatz Dritter, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitzschlag und Explosion absichert. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. 9.2 Der Mieter hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte oder eines wesentlichen Teils der Mietobjekte dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des Mieters im Namen des Vermieters abzuschließen. 9.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer der Elektronikversicherung eine Versicherungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von sechs (6) Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Diese müssen festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden. 9.4 Im Falle eines Schadens am Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten. 9.5 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Beschädigung, des Verschleißes und des Abhandenkommens des Mietobjekts bis zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags an den Vermieter. Dies gilt nicht, wenn eines der vorgenannten Ereignisse vom Vermieter verschuldet wurde. 9.6 Bei einem Untergang des Mietobjekts ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich des untergegangenen Mietobjekts außerordentlich fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Beschädigung des Mietobjekts die Wiederherstellungskosten 50 % des ...
Gefahrtragung und Versicherung. 17.1 Der Kunde trägt während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigungen, Verlust oder Abhandenkom- men des Mietobjektes. 17.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt auf eigene Rechnung gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasser- schaden zu versichern und Ricoh auf Verlangen die ent- sprechende Versicherungspolice vorzulegen.
Gefahrtragung und Versicherung. 16.1. Der AN trägt bis zur (End-) Abnahme die Gefahr für seine Leistungen. Hierunter fallen insb. Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die der AN vom AG übernommen hat. Allfällig aus den vorgenannten Gründen resultierende Kosten oder Mehraufwendungen gehen ausschließlich zulasten des AN und dieser hat den AG schad- und klaglos zu halten. 16.2. Der AN haftet dem AG nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dem AN ist das Verschulden seiner Subunternehmer, seiner Lieferanten und jener Personen, die sich mit Billigung des AN auf der Baustelle befinden, wie sein eigenes Verschulden zuzurechnen. Ist nach dem anwendbaren Recht eine Haftung auch ohne Verschulden, insbesondere für fehlerhafte Produkte oder für gefährliches Handeln vorgesehen, so haftet der AN dem AG nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch ohne ein eigenes Verschulden. Der Abschluss nachstehend angeführter Versicherungen entbindet den AN nicht von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für ihm zurechenbare Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten. 16.3. Der AN ist verpflichtet, folgende Versicherungen für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle abzuschließen und sie bis zur (End-) Abnahme und danach in dem dann noch erforderlichen Umfang bis zur Räumung der Baustelle aufrecht zu erhalten: a) Eine Versicherung zum vollen Wert gegen alle Baustellenrisiken, d.h. Verlust oder Schäden auf der Baustelle an Baustelleneinrichtung, Bauarbeiten, Material und allem dazugehörenden Zubehör sowie an allen beweglichen, auf der Baustelle vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, die auf der Baustelle stationiert sind oder betrieben werden, gleichgültig, ob sie dem Auftragnehmer, dem AG oder Dritten gehören. b) Eine Transportversicherung für alle Lieferungen zum Aufstellungsort inkl. Abladetätigkeiten. c) Eine Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden einschließlich Umweltschäden aufgrund oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung), unter Einschluss der Subunternehmer, mit einer Versicherungssumme von € 5.000.000,– (Euro fünf Millionen) pauschal je Schadensereignis. 16.4. Die abzuschließenden Versicherungen bedürfen der Genehmigung durch den AG bzw. dessen Projektleiter, die nicht unbillig verweigert wird. Die gültigen Versicherungspolicen und die Zahlungsbelege für die laufenden Prämien sind dem Projektleiter auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die Arbeiten auf der Baustelle...
Gefahrtragung und Versicherung. 5.1. Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint, wie: • Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch die Produzentin verpflichteten festen und freien Mitarbeiter; • Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden; • Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung. Die Prämien sind durch die Auftraggeberin zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet. 5.2. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur)kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb der Auftraggeberin). 5.3. Während der Produktion trägt die Produzentin das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte. 5.4. Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer ausseror- dentlichen Versicherung (z.B. Personenausfall- oder Wetter- versicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies der Produzentin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen. 5.5. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen bzw. das Master an die Auftraggeberin über, auch wenn das Material bei der Produzentin oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.
Gefahrtragung und Versicherung. 10.1 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälli- gen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der sich in seinem Einflussbereich befindlichen Anlage, so- weit der Untergang oder die Verschlech- terung nicht von Heldele verursacht wurde. 10.2 Das Risiko dieses zufälligen Untergangs und dieser zufälligen Verschlechterung kann durch Abschluss einer Sachversi- cherung z.B. – je nach Art der Anlage – einer Elektronikversicherung abgedeckt werden. Der Mieter wird eine solche Sachversicherung für die Anlage zu de- ren Neuwert abschließen und während der Vertragslaufzeit aufrecht erhalten und Heldele dies auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachweisen.
Gefahrtragung und Versicherung. 17.1. Mit der Bereitstellung zum Versand im Werk gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert. 17.2. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung der Lieferung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
Gefahrtragung und Versicherung. 6.1 PSF trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versi- chert dieses, soweit dies verhältnismässig und mög- lich erscheint, wie: 6.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb des Auftraggebers). 6.3 Während der Produktion trägt PSF das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr be- schafften Requisiten. Der Auftraggeber trägt das Ri- siko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requi- siten respektive Produkte. 6.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Personen- ausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies PSF spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
Gefahrtragung und Versicherung. 10.1 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälli- gen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der sich in seinem Einflussbereich befindlichen Anlage, so- weit der Untergang oder die Verschlech- terung nicht von VOLZ E.K.T. verursacht wurde. 10.2 Das Risiko dieses zufälligen Untergangs und dieser zufälligen Verschlechterung kann durch Abschluss einer Sachversi- cherung z.B. – je nach Art der Anlage – einer Elektronikversicherung abgedeckt werden. Der Mieter wird eine solche Sachversicherung für die Anlage zu de- ren Neuwert abschließen und während der Vertragslaufzeit aufrecht erhalten und VOLZ E.K.T. dies auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestä- tigung nachweisen.
Gefahrtragung und Versicherung. 4.1 Der Produzent trägt das Risiko für alle unter seiner Kon- trolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder sinnvoll er- scheint, wie: 4.2 Der Kunde trägt das Risiko für die durch ihn direkt oder durch von ihm beauftragte Dritte (Agentur etc.) kontrollierten Belange oder Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb des Kunden) sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte. 4.3 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für das Werk auf den Kunden über, auch wenn das Master beim Produ- zenten oder einem Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.
Gefahrtragung und Versicherung. Der Kunde trägt während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen des Vertragsob- jekts. Der Kunde ist verpflichtet, das Vertragsobjekt auf eigene Rechnung gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versi- chern und Faigle auf Verlangen die entsprechende Versicherungs- police vorzulegen.