Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung Musterklauseln

Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung abweichend von § 6 der ABE-PV Dem Versicherer sind alle gefahrerheblichen Umstände zu Vertragsbeginn bekannt, es sei denn, bereits bekannte gefahrerhebliche Umstände sind durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen worden. Gefahrerhöhungen, die nach Vertragsbeginn eintreten, sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Sie gelten ohne Genehmigung des Versicherers mitversichert. Dem Versicherer steht eine angemessene Prämienerhöhung ab dem Tag der Gefahrerhöhung zu.
Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung. 1. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Ver- sicherer nach Maßgabe der §§ 16 - 21 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 Versicherungs- vertragsgesetz (VersVG) anfechten.
Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind nach § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zur berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung. 1. Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- sicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die fü r den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurü cktreten, kü ndigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind nach § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versiche- rungsnehmers zur berü cksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberü hrt.

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