Common use of Gegenseitige Anerkennung Clause in Contracts

Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen Lizenzen und anderen anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei Partei gestellten Anforderungen für Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die ZulassungsbewilligungBewilligung, Tätigkeit Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gernDienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen Lizenzen und anderen anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei Partei gestellten Anforderungen für Erfordernisse in Bezug auf die ZulassungsbewilligungBewilligung, Tätigkeit Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gernDienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen an- deren Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen Lizenzen und anderen anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer Dienstlei- stungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei Partei gestellten Anforderungen für Erfordernisse in Bezug auf die ZulassungsbewilligungBewilligung, Tätigkeit Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gernDienstlei- stungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen Lizenzen und anderen anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei Partei gestellten Anforderungen für Erfordernisse in Bezug auf die ZulassungsbewilligungBewilligung, Tätigkeit Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gernDienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.

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