Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen. 2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS23.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.
2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS23GATS24.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.
2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS23.GATS24. 24 SR 0.632.20 Anhang 1B
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Samples: Freihandelsabkommen
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer Dienstlei- stungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis- tungserbringernDienstlei- stungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.
2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS23GATS.
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Samples: Freihandelsabkommen