Common use of Gegenseitige Anerkennung Clause in Contracts

Gegenseitige Anerkennung. 1. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehen- den oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Ver- tragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehen- den bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

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Gegenseitige Anerkennung. 1. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung Ausbildung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehen- den bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

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