Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungsversicherung, Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Ertragsausfälle, die infolge eines Sachschadens, der nach den Vereinbarungen/Bedingungen der TW-Basis-Klausel (SKC 4111) dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, eintreten.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Betriebssachversicherung, Insurance Policy
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- verein- barten Versicherungsbedingungenausdem Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienendie- nen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigtbeein- trächtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens Sachscha- dens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung Ent- schädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Versicherungsvertrag
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen aus dem Sach- Sachsubstanz- Versicherungsvertrag (Teil A) dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung Entschädi- gung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden Ertrags- ausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige entschä- digungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude Gebäu- de oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen unter brochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Versi cherer Entschädigung für den dadurch entstehenden entste henden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort (gemäß Abschnitt I Ziffer 10) befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers Ver sicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen unterbro- chen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Betriebsunterbrechungs Versicherung
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten vereinbar- ten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag zur Geschäftsinhaltversicherung dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Versiche- rer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden Sach- schaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig entschädi- gungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige entschädi- gungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche befind- liche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung