Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz. 11.1.1 Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde. 11.1.2 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass der AN den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf. 11.1.3 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom AN verarbeitet und an mit dem AN verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der AG jederzeit schriftlich an den AN widerrufen. 11.1.4 Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 11.1.5 Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind. 11.1.6 Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte, Geheimhaltungspflichten durch den AG wird die Bezahlung einer vom Verschulden des AG und dem Nachweis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. 11.1.7 Die Verpflichtungen nach Punkt 11.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
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Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz. 11.1.1 Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
11.1.2 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass der AN den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf.
11.1.3 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom AN verarbeitet und an mit dem AN verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der AG jederzeit schriftlich an den AN widerrufen.
11.1.4 Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
11.1.5 Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind.
11.1.6 Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte, Geheimhaltungspflichten durch den AG wird die Bezahlung einer vom Verschulden des AG und dem Nachweis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
11.1.7 Die Verpflichtungen nach Punkt 11.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.Beendigung
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Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz. 11.1.1 11.1.1. Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
11.1.2 11.1.2. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass der AN den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf.
11.1.3 11.1.3. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom AN verarbeitet und an mit dem AN verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der AG jederzeit schriftlich an den AN widerrufen.
11.1.4 11.1.4. Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
11.1.5 11.1.5. Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind.
11.1.6 11.1.6. Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte, Geheimhaltungspflichten durch den AG wird die Bezahlung einer vom Verschulden des AG und dem Nachweis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
11.1.7 11.1.7. Die Verpflichtungen nach Punkt 11.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
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Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz. 11.1.1 10.1.1. Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
11.1.2 10.1.2. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass der AN den Auftrag Auf- trag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf.
11.1.3 10.1.3. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom AN verarbeitet und an mit dem AN verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der AG jederzeit schriftlich an den AN widerrufen.
11.1.4 Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
11.1.5 10.1.4. Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Datenschutzbestimmun- gen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen techni- schen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle Kon- trolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind.
11.1.6 10.1.5. Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen Daten- schutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte, Geheimhaltungspflichten Ge- heimhaltungspflichten durch den AG wird die Bezahlung Bezah- lung einer vom Verschulden des AG und dem Nachweis Nach- weis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung Gel- tendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes Scha- denersatzes bleibt unberührt.
11.1.7 10.1.6. Die Verpflichtungen nach Punkt 11.1 10.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete un- befristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordernerfor- dern.
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