Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem selben Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de, www.psd-kiel.de, www.psd-kiel.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem selben gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber Karten- inhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwendenverwen- den, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.vbeutin.de, www.edekabank.de, www.sparda-sw.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem selben gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.volksbank-ulm-biberach.de, www.edekabank.de, www.edekabank.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte Kreditkarte nicht in dem selben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur für die Nutzung der digitalen Karte verwendet wirdKreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf zusammen mit der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die PIN und der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuhebenBargeldabhebung am Geldautomat vorzunehmen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein eine vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
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Samples: Auftrag Für Die Corporateworld Mastercard (Kreditkarte), www.lbbw.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem selben Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de, www.psd-westfalen-lippe.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte digi- talen Kreditkarte nicht in dem selben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur für die Nutzung der digitalen Karte verwendet wirdKreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt der Kreditkarte auf- bewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf zusammen mit der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die PIN und der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuhebenBargeldauszahlungen am Geldautomaten). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein eine vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber Kar- teninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
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Samples: www.bw-bank.de, www.bw-bank.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte Kredit- karte nicht in dem selben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur für die Nutzung der digitalen Karte verwendet wirdKre- ditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte Kreditkarte bzw. des mobilen Endge- räts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf zusammen mit der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die PIN und der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten am Geld- automaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät Gerät durch ein eine vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte Kreditkarte erforderlich ist.
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Samples: www.bsw.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerktver- merkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät einem anderen Kom- munikationsgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät Kommunikations- gerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte Debitkarte erforderlich ist.
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Samples: www.targobank.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere an- dere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerktver- merkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät Mobiltelefon oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber Karten- inhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.postbank.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerktver- merkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werdenwer- den. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. zum Bei- spiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber Karten- inhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät Mobiltelefon oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert Legitimationsmedium abge- sichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.gemeinschaftskonto.org
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert* oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte Debitkarte erforderlich ist.*
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Samples: www.merckfinck.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Per- son Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät einem anderen Kommuni- kationsgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt die- ser auЫewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. z.B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte Debitkarte erforderlich ist.
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Samples: www.consorsbank.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte Kreditkarte nicht in dem selben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur für die Nutzung der digitalen Karte verwendet wirdKreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt der Kreditkarte aufbe- wahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf zusammen mit der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die PIN und der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Bargeldauszahlungen am Geldautomaten abzuhebenvorzunehmen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät Gerät durch ein eine vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
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Samples: antrag.mercedes-creditcard.de
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere an- dere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerktver- merkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in dem selben Endgerät einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät Mobiltele- fon oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs Zu- griffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
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Samples: www.postbank.de