Common use of Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Clause in Contracts

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, www.volksbank-mittweida.de

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der physischen Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur für die Nutzung der digitalen Karte verwendet wirderforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser der Karte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf zusammen mit der PIN und der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld an am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein eine vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter de- finierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwendenverwen- den, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Per- son Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten zu- lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium Legitimationsmedium abgesichert werden wer- den kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.maerkische-bank.de

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.privatbank1891.com

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.raiba-mittenwald.de

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Karten- inhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld Bargeldauszahlungen an Geldautomaten abzuhebenzu tätigen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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Samples: www.apobank.de

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere an- dere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere insbesondere nicht auf der Karte vermerktver- merkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät End- gerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die MöglichkeitMöglich- keit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium abgesichert Legitimationsmedium abgesi- chert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung Absiche- rung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.

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