Geheimhaltung, Vertraulichkeit Musterklauseln

Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 12.1. Die Parteien verpflichten sich untereinander zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den jeweiligen Parteien und dessen Beteiligungsunternehmen sowie über (auch potentielle) Vertragspartner. Die Parteien sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von Geschäftsgeheimnissen keine Kenntnis erlangen. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Kenntnisse über Verfahren und Geschäfts-methoden des jeweiligen Vertragspartners und seiner Unternehmen in technischer, kaufmännischer und sonstiger Hinsicht. Auch die Inhalte und Konditionen dieses Vertrages nebst Anlagen obliegen der Verschwiegenheit.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 12. Jede Partei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kennt- nisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwe- cke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn die andere Partei sie als vertraulich be- zeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Jede Partei wird ihre etwaigen Subunternehmer ebenfalls entsprechend auf die Geheimhaltung verpflichten.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. Der Partner verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Xxxxx zu wahren und die Unterlagen, die sich auf dieses Vertragsverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse und über Geschäftsvorgänge auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Höhe und Berechnung der Provisionen.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 10.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 14.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kennt- nisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten ge- heim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Un- terlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits be- kannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwer- tung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. (1) Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei, weder Dritten zugänglich zu machen noch ausserhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltung Verpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Partei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offen gelegt werden müssen.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 1. Der AN sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über einen Kandidaten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Ende der Vertragsbeziehung drei Jahre fort. Xxxxxx Personalmanagement hat seine Mitarbeiter gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und zur Einhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Nach einem Vermittlungsauftrag hat der Auftraggeber die Unterlagen der Kandidaten, die Xxxxxx Personalmanagement zur Verfügung gestellt hat auf Verlangen herauszugeben oder zu vernichten.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. 15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten von Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. von ROTA Dritten gegenüber streng geheimzuhalten. Die Aufnahme von ROTA in eine Referenzliste oder Verwendung einer Bestellung von ROTA zu Werbezwecken ist nur nach Einholung einer schriftlichen Zustimmung von ROTA gestattet.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit. Der Auftraggeber wird alle ihm bekannt gewordenen Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Auf- trags erhält, sowie sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Xxxxx Marine geheim halten und hierüber Stillschweigen bewahren. Diese Vereinbarung gilt über das Ende des Auftrages hinaus.