Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal sei- ner Subunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- min/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.
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Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal sei- ner seiner Subunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen kaufmännischen, technischen und technischen sonstigen Informationen, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- minTermin/Zeitraum einer Revision oder einer MaßnahmeVeranstaltung) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer Subunternehmer des Auftragnehmers Auftragnehmers, sind entsprechend zu verpflichten.
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Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, Auftragnehmer und sein eigenes, eigenes Personal sowie das Personal sei- ner seiner Subunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen Ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- minTermin/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer Subunternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.
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Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal sei- ner seiner Subunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- minTermin/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer Subunternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.
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Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal sei- ner seiner Subunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- minTermin/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten Drit- ten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer Subunternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend entspre- chend zu verpflichten.
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Geheimhaltungsklausel. Der Auftragnehmer, sein eigenes, sowie das Personal sei- ner Subunternehmer seiner Nachunternehmer sind verpflichtet, alle nicht in der Öf- fentlichkeit Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (auch z. B. der Ter- min/Zeitraum einer Revision oder einer Maßnahme) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Alle Mitarbeiter, auch die der Sub- unternehmer Nachunternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.
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