Gehälter Musterklauseln

Gehälter. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschreibene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
Gehälter. 1. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1. 5. 2021 um 2,0 % angehoben und auf den nächs- ten vollen Euro aufgerundet. 2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1. 5. 2022 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Ge- haltstabelle 2021. 3. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1. 5. 2022 um 0,6 % zuzüglich der durchschnittli- chen prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Ver- gleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiese- nen Werte für die Monate Xxxx 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden, angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. 4. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1. 5. 2023 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Ge- haltstabelle 2022.
Gehälter a) Nur für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst und Krankentransport, davon jedoch ausgenommen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin- nen, die als Sanitäter bzw Sanitäterinnen am Standort Innsbruck verwendet werden, kommt nachstehende Gehaltstafel zur Anwendung. Als Beschäftigungs- gruppenregelung kommt TEIL C § 31 zur Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des TEIL C § 32 kommen uneingeschränkt zur Anwendung. Monatsgehälter Gehalts- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Gehälter. 1 Das Gehalt wird unter Vorbehalt des Mindestgehalts gemäss Abs. 3 zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin individuell vereinbart und periodisch ent- sprechend den Verhältnissen überprüft. Bei der Gehaltsfestsetzung und der Gehaltsanpassung soll vor allem auf die Leistung, die Funktion, die Verant- wortung und die Anforderungen des Arbeitsplatzes sowie auf die Verände- rung der Lebenskosten abgestellt werden. Ferner kann die Anstellungsdauer mitberücksichtigt werden. Unter gleichen Voraussetzungen sind Männer und Frauen gleich zu entlöhnen. 2 Teilzeitmitarbeiterinnen, die regelmässig mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, sollten im Monatslohn entschädigt werden. 3 Im Rahmen der paritätischen Kommission werden alljährlich bis spätestens Mitte November die auf den folgenden 1. Januar gültigen Mindestgehälter für alle dem GAV unterstellten Mitarbeiterinnen auf der Basis eines Jahresge- haltes inkl. 13. Monatslohn festgelegt und zwar: – für buchhändlerisch ausgebildete Arbeitnehmerinnen im 1. und im 4. Jahr nach der Lehre – für nicht buchhändlerisch ausgebildete Arbeitnehmerinnen vom 1. bis 3. Praxisjahr 4 Ab dem 4. Anstellungsjahr haben nicht buchhändlerisch ausgebildete Arbeitnehmerinnen Anspruch auf das Mindestgehalt für buchhändlerisch ausgebildete Mitarbeiterinnen (1. Jahr der Berufstätigkeit nach der Lehre).
Gehälter. 25.119 Die Gehälter werden unter Berücksichtigung der für den betreffenden Posten notwendigen beruflichen Fähigkeiten festgelegt. Die Klassifikation der Stellen und die Lohnskala finden sich im Anhang des GAV (Art. 49) und können unabhängig vom GAV ausgehandelt und geändert werden. Bei anstehenden Änderungen dieser Anhänge erteilt zuerst eine paritätische Kommission eine Vormeinung zuhanden der GAV-Parteien. Die Mindest- und Höchstbeträge der Lohnskala werden jeweils gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vom November indexiert, vorbehalten bleiben die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Änderungen gemäss Art. 3.1 GAV.

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  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.