Common use of Geldleistung Clause in Contracts

Geldleistung. 1.1. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. 1.2. Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 1 dieses Abschnittes), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. 1.3. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 3 dieses Abschnittes). 1.4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 1.5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Appears in 4 contracts

Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Dauercampingversicherung

Geldleistung. 1.1. Der Versicherer gewährt 7.1.1 Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung. 1.2. Geldleistung Geldleis- tung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 1 dieses AbschnittesNr. 2), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. 1.3. 7.1.2 Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes Schadenor- tes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 3 dieses AbschnittesNr. 3). 1.4. Der Versicherer ersetzt 7.1.3 Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 1.5. 7.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer Sie zum Vorsteuerabzug Vorsteu- erabzug berechtigt istsind. Das gleiche Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hathaben.

Appears in 3 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung, Versicherungsvertrag

Geldleistung. 1.1. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. 1.2. b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung Wiederbe- schaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A § 1 dieses Abschnittes3 AGlB der Continentale), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. 1.3. c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes Schaden- orts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A § 3 dieses Abschnittes4 AGlB der Continentale). 1.4. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 1.5. e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gleiche ; das Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Glas /Werbeanlagenversicherung