Common use of Gelegenheitsarbeit Clause in Contracts

Gelegenheitsarbeit. 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV vereinbaren, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Gelegenheitsarbeit verrichtet. 2Der durchschnittliche jährliche Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 darf maximal 20 Prozent betragen. 3Die Arbeitgeberin kann Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 Arbeitseinsätze anbieten. Die Mitarbeitenden können angebotene Arbeitseinsätze anneh- men oder ablehnen. 4Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 erhalten einen Lohnzuschlag von 2,5 Prozent. Dieser Lohnzuschlag erfolgt anstelle einer Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Ziff. 2.21.1 (Meldepflicht, Arztzeugnis), Ziff. 2.21.3 (Eingliederung) und Ziff. 2.21.5 (Leistungen bei Krankheit) sind für diese Mitarbeitenden nicht anwendbar. 5Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 haben Anspruch auf einen Feiertagszu- schlag von 3,75 Prozent sowie auf einen Ferienzuschlag von 13,04 Prozent (bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird) bzw. 15,56 Prozent (ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird). 6In Bezug auf bereits vereinbarte Arbeitseinsätze haben die Mitarbeitenden die Arbeitgeberin sofort zu informieren, wenn sie an der Arbeitsleistung verhindert sind. 7Der Sozialplan (Ziff. 2.32) ist für die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 nicht anwendbar.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Postfinance Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag

Gelegenheitsarbeit. 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV vereinbaren, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Gelegenheitsarbeit verrichtet. 2Der durchschnittliche jährliche Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 darf maximal 20 Prozent betragen. 3Die Arbeitgeberin kann Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 Arbeitseinsätze anbieten. Die Mitarbeitenden können angebotene Arbeitseinsätze anneh- men oder ablehnen. 4Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 erhalten einen Lohnzuschlag von 2,5 Prozent. Dieser Lohnzuschlag erfolgt anstelle einer Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Ziff. 2.21.1 (Meldepflicht, Arztzeugnis), Ziff. 2.21.3 (Eingliederung) und Ziff. 2.21.5 (Leistungen bei Krankheit) sind für diese Mitarbeitenden nicht anwendbar. 5Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 haben Anspruch auf einen Feiertagszu- schlag von 3,75 4,4 Prozent sowie auf einen Ferienzuschlag von 13,04 10,64 Prozent (bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird) bzw. 15,56 13,04 Prozent (ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird). 6In Bezug auf bereits vereinbarte Arbeitseinsätze haben die Mitarbeitenden die Arbeitgeberin sofort zu informieren, wenn sie an der Arbeitsleistung verhindert sind. 7Der Sozialplan (Ziff. 2.32) ist für die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 nicht anwendbar.

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Samples: www.post.ch