Geltung deutschen Rechts Musterklauseln
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Anleger und der USB gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deut- sches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf diese Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der CBF findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Frankfurt am Main.
(3) Ist der Kunde Kaufmann und ist das streitige Rechtsverhältnis dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, kann CBF diesen Kunden für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Bedingungen ergeben, bei dem zuständigen Gericht in Frankfurt am Main verklagen. Dies gilt entsprechend, soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die CBF behält sich vor, gerichtliche Schritte gegen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand einzuleiten.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem VU und InterCard gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Raisin Bank gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der S Broker AG & Co. KG gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. 40.026.001 (0719) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem VU und InterCard gilt ausschließlich deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Wenn Sie die Geschäftsbeziehung als Verbraucher eröffnet haben und zum Zeitpunkt der Ge- schäftsbeziehungseröffnung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.