Geltung deutschen Rechts Musterklauseln

Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Anleger und der USB gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb sei- nes Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich- rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deut- sches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem VU und InterCard gilt ausschließlich deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Raisin Bank gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der S Broker AG & Co. KG gilt deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. 40.026.001 (0719) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem VU und InterCard gilt ausschließlich deutsches Recht.
Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handels- gewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden in Frankfurt am Main oder bei einem ande- ren zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesem Kunden nur in Frankfurt am Main an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Ge- schäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der Bank gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so ist bei der Erbringung von Finanzdienstleis- tungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312 d Absatz 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufs- erklärung. Der Widerruf ist gegenüber dem Bankhaus X. Xxxxxxx seel. Sohn & Co. KGaA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden ein- schließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist. Die Wider- rufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss dem Käufer aus- gehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Wi- derrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebs erworben hat oder er den Käufer zu Verhand- lungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, a...