Common use of Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen Clause in Contracts

Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den am Ausführungsort gelten­ den Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. Mit dem Zustandekommen des Geschäfts mit dem Handelspartner der Bank (Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank zustande. Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsges­ chäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstel­ lung der Geschäftsabwicklung durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. Die Bank haftet nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre Ansprüche gegen die einges­ chalteten Stellen abtreten. Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungs­ geschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten sowie alle Steuern und Abgaben, zu deren Abzug oder Einbehalt sie gesetzlich verpflichtet ist, in Rechnung zu stellen.

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Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den am Ausführungsort gelten­ den geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. Mit dem Zustandekommen des Geschäfts mit dem Handelspartner der Bank (Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank zustande. Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsges­ chäfteAusführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstel­ lung Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. Die Bank haftet nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre Ansprüche gegen die einges­ chalteten eingeschalteten Stellen abtreten. Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungs­ geschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten sowie alle Steuern und Abgaben, zu deren Abzug oder Einbehalt sie gesetzlich verpflichtet ist, in Rechnung zu stellen.

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Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den am Ausführungsort gelten­ den geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die ) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Handelspartners der Bank. Mit dem Zustandekommen des Geschäfts mit dem ausserbörslichen Handelspartner der Bank (Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank zustande. Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsges­ chäfteAusführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstel­ lung Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. Die Bank haftet nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre Ansprüche gegen die einges­ chalteten eingeschalteten Stellen abtreten. Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungs­ geschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten sowie alle Steuern und Abgaben, zu deren Abzug oder Einbehalt sie gesetzlich verpflichtet ist, in Rechnung zu stellen.

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