Mistrades und Misquotes Musterklauseln

Mistrades und Misquotes. Zur Ausführung der von dem Kunden erteilten Kommissionsaufträge nutzt Trade Republic das von den Ausführungsplät- zen zur Verfügung gestellte elektronische Handelssystem. Der mit dem Betreiber des Ausführungsplatzes abgeschlossene Rahmenvertrag sieht eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise vor. Legt der Handelspartner im Zusammenhang mit der Ausführung einer Kundenorder aufgrund einer technisch begründeten Fehl- funktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde, der er- heblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis – dem Re- ferenzpreis – abweicht (Mistrade oder Misquote), so steht dem Handelspartner gegenüber Trade Republic ein vertragliches Rucktrittsrecht/Aufhebungsrecht zu. In diesem Fall wird Trade Republic auch dem Kunden gegenüber die Ausführung des Wertpapiergeschäfts rückgängig machen. Der Kunde kann die Regelungen zu Mistrades bzw. Misquotes der einzelnen Ausführungsplätze in der Applikation einsehen.
Mistrades und Misquotes. Zur Ausführung der von dem Kunden erteilten Kommissionsaufträge nutzt Trade Republic das jeweilige von den Ausführungsplätzen oder Handelspartnern (im Folgenden "Handelspartner") zur Verfügung gestellte elektronische Handelssystem. Die mit den Handelspartnern abgeschlossenen Vereinbarungen sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise vor. Legt der Handelspartner im Zusammenhang mit der Ausführung einer Kundenorder aufgrund einer technisch begründeten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers oder ähnlicher Gründe irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde, der erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis – dem Referenzpreis – abweicht (Mistrade oder Misquote), so steht dem Handelspartner gegenüber Trade Republic ein vertragliches Rücktrittsrecht/Aufhebungsrecht zu. In diesem Fall wird Trade Republic auch dem Kunden gegenüber die Ausführung des Wertpapiergeschäfts rückgängig machen. Der Kunde kann die Regelungen zu Mistrades bzw. Misquotes der einzelnen Ausführungsplätze in der Applikation einsehen (Profil/Einstellungen/Rechtliches/Aktuelle Unterlagen/Hinweise zu den Handelsplätzen). Trade Republic ist als Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, sich um die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (nachfolgend: „Wertpapierorders“) zu bemühen. In diesem Zusammenhang hat Trade Republic Ausführungsgrundsätze aufzustellen und den Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über diese Ausführungsgrundsätze zu informieren und die Zustimmung zu diesen Grundsätzen einzuholen. Sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Weisung des Kunden agiert, gilt diese Verpflichtung aber bereits mit Ausführung der Weisung als erfüllt. Diese Grundsätze zur Auftragsausführung gelten für diejenigen Kunden, die mit Trade Republic einen Rahmenvertrag Online-Brokerage abgeschlossen haben. Sie gelten für die vom Kunden unter dem Rahmenvertrag erteilten Wertpapierorders.
Mistrades und Misquotes. 15.1. Mistrades und Misquotes bei Ausführung mittels anderer Partei 15.2. Mistrades und Misquotes bei Ausführung mittels Selbsteintritt von Trade Republic Soweit Trade Republic selbst Kundenaufträge auf eigene Rechnung teilweise oder vollständig ausführt, behalten sich die Parteien jeweils vor, Geschäfte aufzuheben, die durch fehlerhafte Quotes oder auf Grundlage nicht marktgerechter Preise zustande gekommen sind. In diesem Fall wird die aufhebende Partei der übrigen Partei gegenüber die Ausführung des gesamten Cryptogeschäfts rückgängig machen. Ein Quote ist insbesondere dann als fehlerhaft anzusehen, wenn er aufgrund einer technisch bedingten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt der Stellung des Quotes marktadäquaten Preis abweicht. Die Korrektur hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Erkennen des Fehlers, spätestens 48 Stunden nach Ausführung des Kundenauftrages zu erfolgen. Trade Republic hat bei der Entscheidung über eine rückwirkende Geschäftsaufhebung sowohl das Interesse des Kunden an einem der tatsächlichen Marktlage entsprechenden Preis als auch das Vertrauen des Kunden in den Bestand des festgestellten und veröffentlichten Preises zu beachten. Im Falle einer unmittelbaren Berichtigung des Preises nach dessen Eingabe überwiegt regelmäßig das Interesse des Kunden an einem der Marktlage entsprechenden Preis. Die aufhebende Partei hat die andere Partei in schriftlicher und elektronischer Form über die Aufhebung zu unterrichten.
Mistrades und Misquotes. 15.1. Mistrades und Misquotes bei Ausführung mittels anderer Partei 15.2. Mistrades und Misquotes bei Ausführung mittels Selbsteintritt von Trade Republic
Mistrades und Misquotes. Nach den an den Handelsplätzen geltenden Usancen kommt für den Fall, dass Ausführungsgeschäfte zu nicht marktgerechten Preisen geschlossen wurden, eine Rückabwicklungsmöglichkeit in Betracht. Legt der Handelspartner im Zusammenhang mit der Ausführung einer Kundenorder aufgrund einer technisch begründeten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers oder ähnlicher Grunde irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde, der erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktad- äquaten Preis – dem Referenzpreis – abweicht (Mistrade oder Misquote), steht ihm gegenüber dem Partner des Ausführungs- geschäftes ein vertragliches Rücktrittsrecht/Aufhebungsrecht zu. Dies kann dazu führen, dass IBIE als Partner eines Ausfüh- rungsgeschäftes die Ausführung des Wertpapiergeschäfts rück- gängig zu machen hat. In diesem Fall kann IBIE dies auch von der Bank verlangen. Die Bank wird die Rückabwicklung in ei- nem solchen Fall auch dem Kunden gegenüber vornehmen. Der Kunde kann die Regelungen zu Mistrades bzw. Misquotes der einzelnen Ausführungsplätze auf den Webseiten der jeweiligen Börse einsehen.

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  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.