Geltungsbereich des Vertrags Musterklauseln

Geltungsbereich des Vertrags. Der folgende Vertrag findet Anwendung:
Geltungsbereich des Vertrags. Der vorliegende Vertrag wird auf europäischer Ebene für die Safran-Gruppe abgeschlossen. Er gilt für alle Unternehmen, die laut Anhang 1 dieses Vertrags im Wirkungskreis des Europäischen Betriebsrats liegen, sowie für die Schweiz.
Geltungsbereich des Vertrags. Der vorliegende Vertrag gilt für die Firma Crédit Agricole S.A. und für alle im jährlichen Referenzdokument aufgeführten Unternehmen der Groupe Crédit Agricole S.A., d.h. alle Unternehmen der Gruppe, deren Kapital direkt oder indirekt zu mehr als 50% von der Crédit Agricole S.A. gehalten wird, sowie für jene Unternehmen, die zu höchstens 50% gehalten werden, unter der Voraussetzung, dass die Crédit Agricole S.A. auf sie einen beherrschenden Einfluss gemäß Artikel L. 2331-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches ausübt. Er gilt nicht für Gesellschaften, die unter den Tarifvertrag von Crédit Agricole fallen. Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen die Groupe Crédit Agricole S.A. gemäß dem jeweiligen jährlichen Referenzdokument am 31. Dezember vertreten ist. Dieser Vertrag gilt für alle Beschäftigten der oben definierten Tochtergesellschaften, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses. Er stellt eine gemeinsame Referenzbasis für die Gruppe dar. UNI schließt diesen Vertrag für sich und im Namen aller Mitglieder weltweit ab.
Geltungsbereich des Vertrags. (1) Dieser Vertrag gilt für alle Kapitalanlagen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, er gilt jedoch nicht für Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanla- gen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind oder zwischen den beteiligten Parteien beigelegt wurden. Court next in seniority who is not a national of either Contracting State should make the necessary appointments. (5) The arbitral tribunal shall decide on the dispute in accor- dance with the provisions of this Treaty and the principles of international law. (6) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a majority of votes. Such decisions shall be final and legally binding. Each Contracting State shall bear the cost of its own member and of its representatives in the arbitration proceedings; the cost of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by the Contracting States. The arbitral tribunal may make a dif- ferent regulation concerning costs. In all other respects, the arbitral tribunal shall determine its own procedure. If any dispute should arise between the Contracting States as to the meaning or scope of a decision either Contracting State may request the arbitral tribunal to interpret its decision. (1) Disputes concerning investments between a Contracting State and an investor of the other Contracting State should as far as possible be settled amicably between the parties in dis- pute. (2) If such a dispute cannot be settled within a period of three months from the date of receipt of request for settlement, the dispute shall be submitted at the request of the investor alterna- tively or consecutively to: (a) the competent court of the Contracting State in whose terri- tory the investment has been made; (b) international arbitration under either: – the Convention of 18 March 1965 on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States (ICSID), or – the rules of arbitration of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), or – the rules of arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC), or – any other form of dispute settlement agreed upon by the parties to the dispute. Each Contracting State herewith declares its acceptance of such international arbitral procedures. (3) An award issued by an arbitral tribunal shall be final and legally binding upon the parties to the dispute and it shall be enforced in accordance with domestic law. (4) During arbitration proceedi...
Geltungsbereich des Vertrags. (1) Grundlage für alle von Xx. Xxxxxxx Xxx – Fonoskript – angebotenen Dienstleistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden. (2) Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber Kenntnisnahme und Einverständnis mit den nachfolgenden Bedingungen. (3) Der Vertrag tritt nach mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung des Auftraggebers in Kraft. (4) Xx. Xxxxxxx Xxx – Fonoskript – ist berechtigt, zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen Dritte hinzuzuziehen. Dadurch kommt jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen dem beauftragten Dritten und dem Auftraggeber zustande. (5) Das jeweilige Vertragsverhältnis unterliegt der deutschen Rechtsprechung.
Geltungsbereich des Vertrags. Dieser Vertrag findet Anwendung a) in Bezug auf Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der Bundes- republik Deutschland auf alle Kapitalanlagen von Investoren der Bundesrepublik Nigeria; b) in Bezug auf Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der Bundes- republik Nigeria auf alle Kapitalanlagen von Investoren der Bundesrepublik Deutschland.

Related to Geltungsbereich des Vertrags

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.