GELTUNGSBEREICH DIESER VEREINBARUNG Musterklauseln

GELTUNGSBEREICH DIESER VEREINBARUNG. 2.1 Abhängig von dem von Ihnen gewählten Monese-Konto ist Ihr Monese-Konto ein E-Geld- Konto, welches als Monese-GBP-Konto (in Pfund Sterling), als Monese-Euro-Konto (in Euro) oder als Monese-XXX-Xxxxx (in RON) geführt wird. Wenn Sie sich dazu entscheiden, eine mit Ihrem Monese-Euro-Konto oder Monese-GBP-Konto verknüpfte Monese-Karte zu erhalten, dann wird es sich bei dieser Monese-Karte um eine Prepaid-Debitkarte handeln, und nicht um eine Kreditkarte, eine Charge-Card oder eine Debitkarte. Wenn Sie sich dazu entscheiden, eine mit Ihrem Monese-RON-Konto verknüpfte Monese-Karte zu erhalten, dann wird es sich bei dieser Monese-Karte um eine Debitkarte handeln, und nicht um eine Kreditkarte oder eine Charge-Card. 2.2 Das Monese-Konto ist ein E-Geld-Produkt und das E-Geld, welches sich auf dem Monese-Konto befindet, wird von PPS herausgegeben, und von Monese in seiner Funktion als Beauftragter von PPS verteilt und verwaltet. 2.3 Alle Monese-Karten werden von PPS gemäß PPS’ Lizenz von Mastercard herausgegeben. Mastercard ist eine eingetragene Marke, und das Kreis-Logo ist eine Marke von Mastercard International Incorporated. Ihre Monese-Karte verbleibt im Besitz von PPS. 2.4 Ihre Rechte und Pflichten bezüglich Ihrer Nutzung Ihres Monese-Xxxxxx und Ihrer Monese-Karte sind in dieser Vereinbarung zwischen Ihnen und uns dargelegt; Sie haben keine Rechte in Bezug auf Mastercard oder irgendeines seiner verbundenen Unternehmen. Falls bei Ihrer Nutzung Ihres Monese-Xxxxxx und/oder Ihrer Monese-Karte Schwierigkeiten auftreten, sollten Sie sich an den Kundendienst wenden. 2.5 Diese Vereinbarung ist auf Englisch und in allen anderen Sprachen, die Sie in der Monese-App nutzen können, verfasst worden und erhältlich. Alle Kommunikationen zwischen uns und Ihnen bezüglich dieser Vereinbarung, des Monese-Xxxxxx und einer jeden Monese-Karte werden auf Englisch oder in der Sprache, die Sie in der App gewählt haben, stattfinden. Im Falle von Widersprüchen oder einer falschen Auslegung jeglicher Art wird die englische Version dieser Bedingungen unter allen Umständen Vorrang haben. 2.6 Sie nehmen zur Kenntnis, dass wir uns mit Ihnen per E-Mail und/oder per SMS und/oder in der Monese-App in Verbindung setzen können, wenn wir Sie über unsere Dienste benachrichtigen oder Ihnen jede andere Information in Bezug auf Ihr Monese-Konto übermitteln, und deswegen ist es wichtig, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Mobilfunknummer in der App zu jeder Zeit auf dem neuesten Stand halten. Es st...
GELTUNGSBEREICH DIESER VEREINBARUNG. Gemäß § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) (siehe auch An- lage 1) soll die Stadt Bielefeld zum Schutz Minderjähriger durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass bei den Trägern der freien Jugendhilfe keine Personen in Wahr- nehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind. Abgesichert werden soll das durch die Einsichtnahme in erweiterte Führungs- zeugnisse. Im Sportverein ist im Regelfall die Jugendabteilung als Xxxxxx der freien Jugendhilfe anerkannt und erbringt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden aber unter Umständen auch in anderen Bereichen und Abteilungen des Sportvereins erbracht. Hinzu kommt, dass es in der Praxis schwer ist, Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe abzugrenzen von anderen Tä- tigkeiten, bei denen es z.B. um die Beaufsichtigung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sportverein geht. Das gemeinsame Ziel der Vereinbarungspartner ist es, Kinder und Jugendliche bestmöglich zu schüt- zen. Zu diesem Zweck streben sie eine klare Regelung an. Die Vereinbarung ist daher weiter gefasst, als es § 72a SGB VIII erfordert. Für den Bereich der neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen umfasst die Vereinbarung – unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Einordnung – alle Bereiche des Sport- vereins, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt besteht. Es kommt hier daher nicht darauf an, ob es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe handelt. Und es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit einem Teil des Sportvereins zuzuordnen ist, der Xxxxxx der freien Jugendhilfe ist.

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.